Versandhandel in der EU: E-Commerce-Paket bringt wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

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Kategorie: Steuerberatung

Die E-Commerce-Richtlinie bringt neue Umsatzsteuer-Spielregeln für den Versand von Waren an Endverbraucher in anderen EU-Ländern. Sie hätten schon ab 1. Jänner 2021 gelten sollen. Doch die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verspäteten sich krisenbedingt mit der zeitgerechten Schaffung der technischen Voraussetzungen. Daher treten die weitreichenden Änderungen erst mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Wissen ist alles: Denn in Kenntnis der bevorstehenden Änderungen rund um die E-Commerce-Richtlinie müssen sich Webshops frühzeitig entsprechend rüsten, um die „neue“ Umsatzsteuer korrekt abführen zu können. Es geht im Wesentlichen um drei Bereiche.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Versendet ein Unternehmer Waren direkt an einen Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist nach derzeitiger Rechtslage eine Unterscheidung zu treffen: Überschreitet der Händler in dem Unionsland die sogenannte Lieferschwelle oder nicht? Bleibt man unter der (landesspezifischen) Lieferschwelle, kann dem Endverbraucher im besagten EU-Land die österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden. Wird die Schwelle dagegen überschritten, muss sich der österreichische Händler im anderen EU-Mitgliedstaat registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen.

In Zukunft ist das anders: Wer in einen anderen EU-Staat liefert, muss dann bereits ab dem ersten Euro Umsatz dem Endverbraucher die dortige Umsatzsteuer verrechnen. Es gibt allerdings eine Erleichterung: Mit dem „EU-One-Stop-Shop“ (EU-OSS) kommt die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten ans österreichische Finanzamt abzuführen. Somit muss sich der Versandhändler nicht mehr im anderen Land (umsatzsteuerlich) registrieren lassen.

Eine Ausnahme davon betrifft Kleinstunternehmer – und zwar, wenn ihr Gesamtumsatz am innergemeinschaftlichen Versandhandel und an elektronisch erbrachten Dienstleistungen im laufenden und im vorangegangenen Jahr maximal EUR 10.000,– beträgt. Dann darf der Kleinbetrieb weiterhin die österreichische Umsatzsteuer verrechnen.

Einfuhr-Versandhandel
Versendet ein Unternehmer Waren aus einem Drittland an Endverbraucher in EU-Ländern, ist dafür derzeit vom Empfänger Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Allerdings besteht ein Freibetrag von EUR 22,–. In Zukunft gilt folgende Regelung: Liefert ein Händler Waren im Wert von bis zu EUR 150,– (pro Sendung), kann er am „International-One-Stop-Shop“ (IOSS) teilnehmen und die Umsatzsteuer des Landes des Endverbrauchers verrechnen. Dadurch ist die Einfuhr steuerfrei, der Endkunde muss keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Die bisherige Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bis zu einem Warenwert von EUR 22,– entfällt logischerweise.

Einfuhr-Versandhandel über elektronische Plattformen
Wird das Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine elektronische Plattform (Online-Marktplatz wie z. B. Amazon oder shöpping.at) abgeschlossen, wird diese Plattform künftig so behandelt, als hätte sie die Waren selbst erworben und im eigenen Namen veräußert. Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der Union niedergelassenen Drittlandsunternehmer und die Waren werden an einen Endverbraucher geliefert.
  • Es handelt sich um Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis zu einem Einzelwert der Waren je Sendung von EUR 150,–.

Im ersten Fall kann die Plattform den EU-OSS, im zweiten den IOSS in Anspruch nehmen.

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