Wer knackt die Steuernuss?

Knifflige Steuerfragen warten nur darauf, von Ihnen gelöst zu werden! Machen Sie die Probe aufs Exempel.

Steuernuss 3 / 2023

Magnus hat sich vor zwei Jahren als Elektrotechniker selbstständig gemacht und auf den Verkauf und die Installation von Photovoltaikanlagen spezialisiert. Im Jahr 2023 wird das junge Unternehmen voraussichtlich einen kräftigen Gewinn erwirtschaften. Magnus möchte in Zeiten galoppierender Inflation sein tüchtiges Mitarbeiterteam am Unternehmenserfolg teilhaben lassen und ein weiterhin attraktiver Arbeitgeber bleiben. Sein Steuerberater empfiehlt ihm die Auszahlung einer Teuerungsprämie, weil diese steuerliche Vorteile bringt. Welche Abgaben fallen bei der Auszahlung einer Teuerungsprämie im Jahr 2023 nicht an?

  1. Die Teuerungsprämie ist völlig lohnsteuerfrei.
  2. Es fallen keine Sozial­versicherungsbeiträge an.
  3. Die Kommunalsteuer von 3 % entfällt.
  4. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 3,7 % ist nicht abzuführen.

Steuernuss 2 / 2023

Magnus ist geschäftsführender Alleingesellschafter der Fountain Holding GmbH. Die Gesellschaft existiert seit über 50 Jahren, hat keine Mitarbeiter und bezieht ausschließlich steuerfreie Beteiligungserträge aus ihren Tochtergesellschaften. Magnus, der schottische Vorfahren hat, ärgert sich über jeden Cent, den er an den Fiskus abliefern muss. Kürzlich hat er den Entwurf des Start-up-Pakets studiert. Auf welche geplante Änderung (ab 2024) darf sich der alte Geizhals besonders freuen?

  1. Für Holdinggesellschaften wird keine Mindestkörperschaftsteuer mehr festgesetzt.
  2. Die KESt auf Dividenden aus Holdinggesellschaften sinkt auf 23 %.
  3. Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wird von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– gesenkt.
  4. Die Mindestkörperschaftsteuer sinkt für GmbHs auf EUR 500,– pro Jahr.

Steuernuss 1 / 2023

Magnus hat sich kurz vor Ausbruch der Pandemie als Immobilien-Sachverständiger selbstständig gemacht. 2022 setzte er immerhin schon EUR 80.000,– um. Um seine Kosten möglichst gering zu halten, arbeitet er von seinem Wohnzimmer aus. Als begeisterter Österreich-Urlauber hat sich Magnus im vergangenen Jahr das 1-2-3-Ticket zugelegt. Manchmal nutzt er es auch beruflich. Für die Einkommensteuererklärung 2022 will der Immo-Experte nun seinen Gewinn via Basispauschalierung ermitteln. Was kann Magnus neuerdings – zusätzlich zum Ausgabenpauschale von 12 % – steuerlich geltend machen?

  1. Seit 2022 steht auch bei Basispauschalierung der Investitionsfreibetrag von 10 % zu.
  2. Auch ohne Arbeitszimmer kann Magnus das Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200,– nutzen.
  3. Magnus kann die Hälfte der Kosten für das 1-2-3-Ticket absetzen.
  4. Magnus hat Anspruch auf den Energiekostenzuschuss II.

Steuernuss 4 / 2022

Herr Magnus ist Geschäftsführer eines großen Hotelbetriebes. Beim Antrag auf Fixkostenzuschuss und Ausfallbonus hat sich Herr Magnus 2021 absichtlich – aber von der COFAG unbemerkt – kräftig verrechnet. Mit der viel zu hohen Förderung konnte er die angespannte Liquidität seines Unternehmens verbessern. Nun kündigt sich eine Corona-Förderungsprüfung an. Was muss Herr Magnus unbedingt zuerst tun, um nicht in ganz böse Schwierigkeiten zu geraten?

  1. Magnus muss zuerst den Korrekturbetrag ermitteln und dann vollständig an die COFAG zurückzahlen.
  2. Magnus hat Förderbetrug begangen, das Delikt ist abgeschlossen. Da hilft nur noch ein Brief ans Christkind.
  3. Zuerst muss Magnus eine Selbstanzeige an den Finanzamtsprüfer senden.
  4. Als ersten Schritt muss Magnus eine elektronische Korrekturmeldung an die COFAG erstatten.

Steuernuss 3 / 2022

Herr Magnus ist Wiener Energieberater und steht mit seinem SUV wieder einmal im Stau. Er ärgert sich grün und blau, weil er zu seinem nächsten Termin bestimmt zu spät kommt. Magnus beschließt daher, in Zukunft nur noch mit den Öffis zu fahren. Mit welcher steuerlichen Maßnahme wird ihm als Unternehmer die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel jetzt besonders attraktiv gemacht?

  1. Der Finanzminister übernimmt für Unternehmer bis zum Jahresende die Kosten für das 1-2-3-Ticket.
  2. Unternehmer erhalten 2022 eine steuerfreie Öffi-Umstiegsprämie von EUR 500,–.
  3. Unternehmer können ab 2022 ohne weitere Nachweise 50 % des Betrages für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen.
  4. Durch Bekanntgabe der UID-Nummer erhalten Unternehmer bei Öffi-Nutzung die gleichen Vergünstigungen wie Pensionisten.

Steuernuss 2 / 2022

Herr Magnus wollte bereits im Frühjahr 2022 sein fleißiges Vertriebsteam mit einer steuerfreien Prämie von je EUR 2.000,– zusätzlich motivieren. Seine Steuerberaterin hat ihm aber gesagt, dass die geplante Mitarbeitergewinnbeteiligung aufgrund der Vorjahresverluste der Magnus GmbH heuer nicht steuerfrei ausbezahlt werden kann. Welche attraktive Möglichkeit zur steuerfreien Zuwendung von Bonuszahlungen an Dienstnehmer wurde kürzlich neu geschaffen?

  1. Energiekosten-Gutscheine, die man selber nicht verwenden kann, können steuerfrei an Mitarbeiter weitergegeben werden.
  2. Arbeitgeber können heuer und nächstes Jahr eine bis zu EUR 3.000,– steuerfreie Teuerungsprämie auszahlen.
  3. Der Familienbonus plus kann heuer vom Arbeitgeber freiwillig verdoppelt und steuerfrei ausbezahlt werden.
  4. Arbeitgeber können ihren inflationsgeplagten Mitarbeitern Sachgüter im Wert von EUR 3.000,– steuerfrei überlassen, wenn sie auf der Homepage oder durch Medienberichte darauf hinweisen.

Steuernuss 1 / 2022

Die Magnus GmbH veranstaltet Fachmessen und Kongresse in Wien. Sie hat pandemiebedingt zwei schwere Verlustjahre hinter sich. Nun aber sieht der Geschäftsführer Licht am Ende des Tunnels: Mehrere gut gebuchte Präsenzveranstaltungen stehen im Frühjahr 2022 auf dem Programm. Um das verbliebene knappe Personal voll zu motivieren, will Herr Magnus dem Vertriebsteam eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung in Höhe von jeweils EUR 2.000,– auszahlen. Warum ist die vorgesehene Mitarbeitergewinnbeteiligung für das Vertriebsteam der Magnus GmbH heuer aber leider nicht lohnsteuerfrei?

  1. Eine lohnsteuerbefreite Mitarbeitergewinnbeteiligung setzt einen Vorjahresgewinn voraus.
  2. Die steuerliche Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung tritt erst 2023 in Kraft.
  3. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Das Vertriebsteam ist keine begünstigte Mitarbeitergruppe.
  4. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist erst ab EUR 3.000,– lohnsteuerfrei.

Steuernuss 4 / 2021

Magnus betreibt die Kurz & Gut Finanzdienstleistungs GmbH. Er beschäftigt 40 MitarbeiterInnen. Um das gute Betriebsklima zu sichern, gibt es jedes Jahr einen Betriebsausflug, einen Firmen-Heurigen und eine glanzvolle Weihnachtsfeier. Pandemiebedingt fielen 2021 aber alle diese Veranstaltungen ins Wasser. Mit welcher steuerlich vorteilhaften Maßnahme kann Magnus den Ausfall der Firmen-Events kompensieren und seinen MitarbeiterInnen heuer dennoch eine Freude machen?

  1. Magnus erhöht freiwillig den steuerfreien Familienbonus Plus auf EUR 2.000,–.
  2. Alle Mitarbeiter erhalten einen steuerfreien Ausfallbonus von 15 %.
  3. Die Kurz & Gut GmbH zahlt Ende Dezember die neue steuerfreie Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung von EUR 3.000,– aus.
  4. Magnus übergibt jedem Mitarbeiter Extra-Weihnachtsgutscheine in Höhe von EUR 365,– steuerfrei.