Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag oder gleich beides?

-
Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Der Investitionsfreibetrag – kurz „IFB“ – feiert heuer sein Comeback. Er soll die Wirtschaft zusätzlich ankurbeln. Der Freibetrag lässt sich, wie Sie im Folgenden detailliert nachlesen können, mit anderen Begünstigungen kombinieren. Daher lohnt es sich, wenn Sie Ihre noch für heuer anstehenden Investitionen klug vorausplanen.

Quelle: shutterstock / 1663543087

Die ökosoziale Steuerreform hat den IFB wieder ins Leben gerufen. Ab 1. Jänner 2023 gilt: Schaffen Sie Wirtschaftsgüter an oder lassen Sie welche herstellen, können Sie die entsprechenden Kosten zu 10 % als zusätzliche fiktive Betriebsausgabe berücksichtigen. Investieren Sie in die Ökologisierung, steigt der IFB gar auf 15 %.

Welche Investitionen sind begünstigt?

Um für den Freibetrag nutzbar zu sein, müssen Investitionen ­mehrere Kriterien erfüllen:

  • Es handelt sich um abnutzbares Anlagevermögen,
  • ist ungebraucht,
  • mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren
  • und einem inländischen Betrieb oder einer solchen Betriebsstätte zuzurechnen.

Geltend machen Sie den IFB im Jahr der Anschaffung der Güter. Pro Wirtschaftsjahr lassen sich für den Freibetrag Anschaffungskosten von maximal EUR 1 Million berücksichtigen. Ihre Einkunftsart muss allerdings eine betriebliche sein. Ermitteln Sie Ihren Gewinn hingegen via Pauschalierung, schließt das den IFB aus.

Der IFB und andere Begünstigungen

Wenn Sie den IFB beanspruchen können, sollten Sie unbedingt den Zusammenhang mit anderen Invest-Begünstigungen beachten. Neben der linearen Abschreibung steht Ihnen die degressive Abschreibung – als Sonderform – zu. Holen Sie sich die Forschungsprämie, schließt das die Inanspruchnahme des IFB nicht aus.

Vorsichtig gilt es jedoch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sein – kurz „invGFB“. ­Machen Sie eine einzelne Anschaffung zur Deckung des ­invGFB geltend, können Sie zumindest deren ­Kosten ausdrücklich nicht mehr für den IFB anrechnen lassen. Deshalb lohnt es sich, die beiden Steuerzuckerln genau zu vergleichen, um sich dann das größere zu holen.

Zur Erinnerung: Die Eckpfeiler des (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag setzt sich bekanntlich aus einem 15%igen Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,– und darüber hinaus dem investitionsbedingten Anteil (eben dem invGFB) zusammen. Letzteren können Sie beanspruchen, wenn Ihr Gewinn über EUR 30.000,– liegt und Sie ein begünstigtes Wirtschaftsgut anschaffen. Die Merkmale für ein solches begünstigtes Gut ähneln stark jenen, die auch für den IFB gelten. Sie sind aber nicht deckungsgleich.

Gewinn unter EUR 30.000,–: Stets den IFB beantragen!

Liegt der steuerliche Gewinn unter EUR 30.000,–, ist es stets vorteilhafter, den IFB zu beantragen. Denn der invGFB wird erst bei einem Gewinn über dieser ­Schwelle schlagend. Schreiben Sie Ver­luste, bietet der IFB einen weiteren Pluspunkt als Trostpflaster: Er kann die Steuer­bemessungsgrundlage negativ werden lassen bzw. einen bestehenden Verlust vergrößern. Haben Sie noch andere Einkünfte, können Sie dieses negative Ergebnis noch im selben Jahr steuermindernd verwenden. Ansonsten können Sie den Verlust ins nächste Jahr vortragen.

Große Investitionen: Vorteil IFB

Investieren Sie im großen Stil, punktet der IFB abermals. Denn das Gesetz deckelt den invGFB mit EUR 41.450,–. Schaffen Sie also Güter an, die mehr als EUR 414.500,– kosten, bringt Ihnen der 10%ige IFB größere Steuerersparnis. Beim 15%igen IFB für Öko-Investments beträgt dieser Schwellenwert EUR 276.333,–.

Genau nachzurechnen lohnt sich

Einige Praxisbeispiele machen nachvollziehbar, dass sich das genaue Nachrechnen in Hinblick auf die Wahl des passenden Freibetragsmodells auszahlt. Spannend wird es vor allem, wenn Ihr Gewinn über EUR 30.000,– liegt. Darunter ist die Sache recht klar:

Beispiel 1: Gewinn unter EUR 30.000,–

Unternehmerin X erwirtschaftet 2023 einen ­Jahresgewinn von EUR 25.000,–. Sie kauft im Geschäfts­jahr begünstigtes Anlagegut um EUR 5.000,–.  Wie sich die Steuerbemessungsgrundlage berechnet sich somit wie folgt:

Gewinn unter EUR 30.000,–

Gewinn des Unternehmens

IFB Anlagegut (10% von EUR 5.000)

25.000,00

-500,00

Gewinn vor Grundfreibetrag

Grundfreibetrag (15%)

invGFB

24.500,00

-3.675,00

0,00

Steuerbemessungsgrundlage20.825,00

 

Den Grundfreibetrag des GFB bekommen Sie bis bekanntlich zu einem Gewinn von EUR 30.000,–, ohne investieren zu müssen. Daher lassen sich hier Ihre Ausgaben fürs Anlagegut für den IFB geltend machen. Wenn Sie also weniger als EUR 30.000,– Profit machen und begünstigte Güter anschaffen, werden Sie dafür immer den IFB beantragen.

Anders ist die Lage, wenn Ihr Gewinn über EUR 30.000,– liegt. Dann gilt es genau zu überlegen, welches Modell oder welche Kombination der beiden Freibeträge Ihnen am meisten bringt:

Beispiel 2: Gewinn über EUR 30.000,– und Anschaffung von zwei begünstigten Anlagegütern

Unternehmer Y erzielt 2023 einen Gewinn von EUR 150.000,–. Er hat folgende begünstigte Investitionen getätigt:

  • Maschine 1 mit Anschaffungskosten von EUR 15.000,– → Möglicher IFB 10 %
  • Ökologische Maschine 2 mit Anschaffungskosten von EUR 50.000,– → Möglicher IFB 15 %

Folgende vier Optionen ergeben sich:

 

Gewinn über EUR 30.000,– und Anschaffung von zwei begünstigten Anlagegütern
 Variante 1Variante 2Variante 3Variante 4

Gewinn des Unternehmens

IFB Maschine 1

IFB ökologische Maschine 2

150.000,00

-1.500,00

-7.500,00

150.000,00

0,00

0,00

150.000,00

-1.500,00

0,00

150.000,00

0,00

-7.500,00

Gewinn vor GFB

Grundfreibetrag

invGFB

141.000,00

-4.500,00

0,00

150.000,00

-4.500,00

-15.600,00

148.500,00

-4.500,00

-15.405,00

142.500,00

-4.500,00

-14.625,00

Steuerbemessungsgrundlage136.500,00129.900,00128.595,00123.375,00

 

Variante 1: Hier beantragt das ­Unternehmen für beide Investitionen den IFB. Dieser beträgt für Maschine 1 10 % von EUR 15.000,– und für Maschine 2 15 % von EUR 50.000,–. Der invGFB lässt sich nicht mehr ansetzen, die Anschaffungskosten der Güter sind ja für den IFB ­„verkonsumiert“.

Variante 2: Hier verzichtet die Firma da­rauf, den IFB zu beantragen. Im Gegenzug kann sie den invGFB zur Gänze ausschöpfen. Dieser ist durch die Höhe der beiden Anschaffungskosten (EUR 15.000,– + 50.000,– = EUR 65.000,–) reichlich ­gedeckt.

Variante 3: Hier beantragt der Betrieb für Maschine 1 den IFB. Die Anschaffungskosten von EUR 50.000,– für ­Maschine 2  würden hingegen zur ­Deckung des invGFB in der Höhe von EUR 15.405,– ­herangezogen.

Variante 4: Das ist die steuerlich günstigste Lösung. Für die ökologische Maschine 2 wird der IFB beantragt. Den invGFB von EUR 14.625,– decken hingegen die Anschaffungskosten der Maschine 1 von EUR 15.000,– optimal ab.

Dieses Beispiel zeigt eindrücklich das Zusammenspiel von IFB und invGFB. Nutzen Sie die beiden Begünstigungen bestmöglich aus, dann senken Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage (Variante 1 zu Variante 4) um über EUR 13.000,–!

CONSULTATIO-TIPP: Binden Sie Ihre CONSULTATIO-­ExpertInnen rechtzeitig in Ihre Investitionspläne ein und profitieren Sie dadurch bestmöglich von den neu ­eingeführten steuerlichen Begünstigungen.

 

Tobias Haas, LL.B.
Berufsanwärter Steuerberatung

Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!