Gemeinnützigkeitspaket: Der Fiskus erleichtert das Spenden und belohnt die Ehrenamtlichen

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Mehr spendenbegünstigte Organisationen, ein schnellerer Weg zur Begünstigung und gelockerte steuerliche Vorschriften für Gemeinnützige: Das neue Gemeinnützigkeitsreformgesetz vereinfacht das Spendenwesen. Und es lässt Ehrenamtliche profitieren. Sie können sich ab 2024 bis zu EUR 3.000,– steuerfrei auszahlen lassen!

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Mehr Spendenempfänger begünstigt

In Zukunft können mehr Einrichtungen als bisher begünstigt Spenden lukrieren. Das liegt an einer „doppelten“ Erweiterung. Zum einen erkennt der Fiskus nun gemäß § 35 Bundes­abgabenordnung alle gemeinnützigen Zwecke an. Diese neue umfassende Definition schließt Bereiche in die Spendenbe­günstigung ein, die bisher nicht anerkannt waren – so den Sport, die Bildung und die Jugendförderung. Zum anderen sind jetzt zusätzliche Organisationen per Gesetz ausdrücklich spenden­begünstigt. Dazu zählen z. B. Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten/Schulen, Privathochschulen oder das UNHCR.

Rascher und einfacher zur Begünstigung

Will eine Organisation den Status „spendenbegünstigt“ beanspruchen, so ist das künftig nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren, außer es handelt sich um (gemäß Gesetz oder Statut) prüfungspflichtige Einrichtungen. Einfacher haben es nun kleinere Vereine. Sie können die Spendenbegünstigung elektronisch via FinanzOnline beantragen. Dafür hat ein Steuerberater das entsprechende Formular des Fiskus gemeinsam mit der geltenden Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsbrief) zu übermitteln.

An die Spendenbegünstigung kommen künftig auch „jüngere“ Organisationen heran. Bislang musste z. B. ein Verein ­mindestens drei Jahre existiert haben, damit er den begünstigten Status beantragen konnte. Jetzt reicht hingegen ein volles Jahr des Bestehens aus.

Die neue Melderoutine

Ist eine Organisation im Gesetz namentlich genannt, muss sie nichts weiter tun, als ihre erhaltenen Spenden einmal jährlich der Finanz zu melden. Dafür ist bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit. Für alle anderen spendenbegünstigten Körperschaften gilt: Nachdem der Status erstmals beantragt ist, braucht es für jedes weitere Jahr eine Folgemeldung via ­FinanzOnline – und zwar bis 30. September bzw. neun ­Monate nach Abschlussstichtag. Dann verlängert sich die Spendenbegünstigung automatisch, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung hat durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu erfolgen. Derzeit ist noch ungeklärt, inwieweit dieser auch künftig prüfen muss, ob die Begünstigung zu Recht beantragt ist.

Klar ist das hingegen bei großen Vereinen, die per Gesetz oder Satzung zu einer Abschlussprüfung verpflichtet sind. Hier muss wie bisher ein Wirtschaftsprüfer kontrollieren, ob eine Spendenbegünstigung vorliegt.

Im Zuge der jährlichen Meldung oder bei einer Außenprüfung des Fiskus kann sich herausstellen, dass eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung nicht mehr erfüllt. Dann wird der Status mittels Bescheids widerrufen. Dieser Widerruf ist zeitgleich in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen einzutragen.

Beachten Sie: Der Status als spendenbegünstigt setzt auch voraus, dass Spendenempfänger ihre Spender bis 28. Februar des Folgejahres der Finanz melden, wenn diese das wollen.

Bis zu EUR 3.000,– jährlich steuerfrei fürs Ehrenamt

Gute finanzielle Nachrichten gibt es auch für alle, die ehrenamtlich tätig sind. Bisher ließ der Fiskus nur zwei „Benefits“ zu: eine pauschale Reisekostenentschädigung für in Sportvereinen tätige Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer sowie die – ebenfalls pauschale – Aufwandsentschädigung entsprechend den Vereinsrichtlinien. Das aktuelle Gesetz führt nun neue steuerfreie ­Pauschalbeträge ein!

Das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale lässt sich an alle „Ehrenamtlichen“ auszahlen – unabhängig von ihrer Tätigkeit und davon, ob deren Verein etc. gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist. Es ist von der Einkommensteuer befreit, wenn es maximal EUR 30,– pro Kalendertag bzw. EUR 1.000,– pro Kalenderjahr beträgt.

Zudem gibt es das große Freiwilligenpauschale. Dieses ist an bestimmte Tätigkeiten geknüpft:

  • Sozialdienste (Körperschaften, die mildtätigen Zwecken, der Gesundheits-pflege, der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge dienen)
  • Hilfestellung in Katastrophenfällen (v. a. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
  • Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (so Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen Bereich)

Dafür dürfen die Organisationen maximal EUR 50,– pro Tag bzw. EUR 3.000,– pro Jahr einkommensteuerfrei auszahlen. Ein „Ehrenamtler“ kann sogar – je nach Funktion – für beide Pauschalbeträge infrage kommen. Pro Kalenderjahr können ihm aber in Summe maximal EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden.

Zahlt eine Organisation mehr als die zulässigen Höchstgrenzen pro Jahr aus, ist sie verpflichtet, eine entsprechende Meldung an die Finanz zu machen – so wie bei den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen. Aber auch wenn diese Meldepflicht nicht eintritt, müssen die Vereine Einsatztage und Tätigkeiten rund um das kleine oder große Pauschale aufzeichnen! Wer im Sport tätig ist, muss sich zusätzlich entscheiden, ob er das Freiwilligenpauschale oder die pauschale Reiseaufwandsentschädigung erhalten will. Beides zugleich geht nicht.

Exkurs: Wo fürs Ehrenamt eine Strafregisterbescheinigung notwendig ist, soll diese in Zukunft für alle Organisationen gebührenfrei sein.

Was sich für Spender ändert

Nicht nur für die gemeinnützigen Einrichtungen und ihre Aktiven schafft das aktuelle Gesetzespaket neue Möglichkeiten. Auch Spender haben ab 2024 mehr Auswahl, wofür, wem und was sie spenden wollen. Was bislang eine freiwillige Zuwendung ohne Abzugsfähigkeit war, bietet nun auch steuerliche Vorteile. So manche Spende fällt dadurch künftig vielleicht höher aus.

Erleichtert wird zudem die Leistung von Sachspenden, die jetzt auch für private Spender steuerbegünstigt möglich ist. Zusätzlich zu den schon bisher gesetzlich genannten Universitäten, Kunsthochschulen, der ÖNB oder Museen dürfen künftig Sachspenden auch an öffentliche Kindergärten und Schulen steuerschonend übergeben werden.

Wenn Sie privater Spender sind und ihre milde Gabe steuerlich absetzen wollen, dann geben Sie der Organisation Ihren vollen Namen und Ihr Geburtsdatum bekannt. Nur dann kann der Empfänger die Spende an den Fiskus melden. Private Spenden sind auch künftig mit 10 % der Einkünfte gedeckelt, solche aus dem Betriebsvermögen mit 10 % des Gewinns!

Beachten Sie: Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen mit Gegenleistung sind – wie bisher – auch künftig nicht abzugsfähig.

Die Organisation haftet für Datenübermittlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sind und nicht korrigiert werden – zum Beispiel als Spenden gemeldete Mitgliedsbeiträge!

Was ist sonst noch neu für gemeinnützige Organisationen?

  • Für die bisher gültige automatische Ausnahmegenehmigung (ohne Antrag) für wirtschaftliche/schädliche Betriebe steigt die jährliche Umsatzgrenze von EUR 40.000,– auf EUR 100.000,–.
  • Milde lässt man nun bei formalen Satzungsmängeln walten. Sie können – innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch den Fiskus – behoben werden, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für die Vergangenheit entfallen. Das gilt aber nur, wenn die tatsächliche Geschäftsgebarung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht.
  • Gemeinnützige kooperieren zeitweise auch mit nicht gemeinnützigen Organisationen, in der Regel unbeschränkt steuer­pflichtigen Körperschaften. Eine solche Zusammenarbeit ist unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unmittelbarkeit, begünstigte Zwecke) nicht mehr gemeinnützigkeitsschädlich.

Alle Fragen zu den neuen Bestimmungen beantworten Ihnen gerne Ihre ­CONSULTATIO-BetreuerInnen.

Petra Fuhrmann
Mag. Petra Fuhrmann
Prokuristin | Steuerberaterin

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