Das große Start-up-Paket: Steuer-Goodies und mehr Flexibilität

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Kategorie: Steuerberatung, Startup-Beratung

Unternehmen gründen und die Mitarbeiter beteiligen – genau das will die Regierung noch einfacher machen. Das kürzlich vorgestellte „Start-up-Paket“ bringt diesbezüglich drei wesentliche Neuerungen: Es bietet für „Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen“ erhebliche Steuer-Goodies, senkt generell die GmbH-Mindest-KÖSt und schafft eine neue Gesellschaftsform – die „Flexible Kapitalgesellschaft“ alias „Flexible Company“.

Quelle: shutterstock / 1754685995

Mitarbeiter günstiger beteiligen

Start-ups sind in der Anfangsphase häufig knapp bei Kasse. Damit die meist hoch motivierten MitarbeiterInnen an späteren Unternehmenserfolgen mitnaschen können, wollen sie häufig an der Gesellschaft beteiligt werden. Nach geltender Rechtslage ist schon im Zeitpunkt einer solchen Anteilsübertragung Lohnsteuer vom Verkehrswert fällig. Der neue Gesetzesentwurf sieht hingegen vor, die Besteuerung künftig aufzuschieben und sogar günstiger zu machen. Die Lohnsteuer soll erst dann anfallen, wenn die Mitarbeiter die Anteile verkaufen – also, wenn tatsächlich Geld fließt. Dadurch ersparen sich junge Betriebe auch aufwendige Bewertungsverfahren.

Eine derartige „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ setzt allerdings einiges voraus. Das Arbeitgeber-Unternehmen hat im Jahr vor der Anteilsvergabe folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Es hat höchstens 100 ArbeitnehmerInnen,
  • maximal 40 Millionen Euro Umsatz,
  • ist nicht Teil eines Konzerns
  • und seine Gründung liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück.

Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Anteile am Unternehmen, dann soll die Besteuerung erst erfolgen, wenn er diese wieder veräußert. Drei Viertel des Erlöses sind pauschal mit einem festen Satz von 27,5 % zu versteuern, für das restliche Viertel des eingenommenen Geldes ist der reguläre Steuertarif fällig.

Achtung: Der Arbeitgeber hat die Abgaben via Lohnsteuer abzuführen – spannend für Lohnverrechner! Ebendiese müssen künftig auch prüfen, ob die Haltefrist für die Anteile (zumindest fünf Jahre) und die Mindestdauer des Dienstverhältnisses (wenigstens drei Jahre) eingehalten werden. Und es gibt weitere „Zufluss-Fiktionen“ sowie Beteiligungsbedingungen. Wir informieren darüber, wenn das Gesetz tatsächlich beschlossen wurde.

CONSULTATIO-TIPP: Die Steuervorteile für Start-up-Beteiligungen gelten ab 2024 nicht nur für Mitarbeiter der neuen FlexKapG (s. u.). Auch bestehende Gesellschaften, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, profitieren davon.

Ab 2024: Die Mindest-KÖSt sinkt

Bereits ab 1. November 2023 soll, um Gründungen zu erleichtern, das GmbH-Mindeststammkapital von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– sinken. Gläubiger werden weniger erfreut sein. Doch es ist eine sehr gute Nachricht für alle GmbHs. Durch diese Änderung beträgt nämlich ab 2024 die Mindestkörperschaftsteuer generell nur noch EUR 500,– pro Jahr (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals). Die Neuregelung erfordert Übergangsvorschriften für die rund 32.000 bestehenden „gründungsprivilegierten“ Gesellschaften.

Neu: „Flexible Kapitalgesellschaft“

Damit mehr innovative Start-ups aus dem Boden schießen, soll in Österreich ab 1. November 2023 auch noch eine neue Gesellschaftsform kommen: die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“. Eine dieser Bezeichnungen muss eine solche (in der neuen Rechtsform gegründete) Firma dann als Namenszusatz enthalten – oder die Abkürzung „FlexKapG“ bzw. „FlexCo“.

Für die neue Form gilt grundsätzlich das GmbH-Gesetz. Auch das Mindestkapital der FlexCo beträgt EUR 10.000,–. Die „Flexible“ bietet – angelehnt an die Aktiengesellschaft – interessante Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. eigene Anteile der Gesellschaft und flexible Kapitalmaßnahmen. Beim Übertragen von Gesellschaftsanteilen ist für die FlexCo als Alternative zum Notariatsakt eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde vorgesehen. Um FlexCo-Mitarbeiter einfacher zu beteiligen, lassen sich sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ ausgeben. Sobald die Gesellschaft die Größe einer „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaft erreicht hat, ist verpflichtend ein Aufsichtsrat zu bestellen. Weitere Details zum FlexKapG-Gesetz folgen, sobald es vom Nationalrat beschlossen wurde.

 

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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