Die richtige Antwort lautet: a.

Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind derzeit zu 50 % einkommensteuerlich abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. Um die Gastro-Umsätze anzukurbeln, hebt das „Wirtshauspaket“ die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschäftsessen auf 75 % an. Die steuerlichen Voraussetzungen für die prinzipielle Absetzbarkeit von Geschäftsessen bleiben hingegen unverändert – achten Sie insbesondere auf eine Dokumentation des Besprechungszwecks. Diese Maßnahme gilt von 1. Juli bis Ende 2020.