Die richtige Antwort lautet: b.

Gernot arbeitet im Familienwohnzimmer, also nicht in einem anerkannten Arbeitszimmer. In diesem Fall wird für die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben für ergonomisches Mobiliar im Homeoffice eines Arbeitnehmers vorausgesetzt, dass er zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Die Möbelkosten von EUR 900,– kann er 2020 mit maximal EUR 150,– als Werbungskosten berücksichtigen – unabhängig von der Nutzungsdauer. 2021 bis 2023 macht Gernot dann den Überschreitungsbetrag geltend, sofern er weiterhin an zumindest 26 Tagen jährlich zu Hause arbeitet. Übrigens hat Gernot auch dann Anspruch auf den Werbungskostenabzug, wenn seine Kinder den ergonomischen Schreibtisch und den Sessel mitverwenden. Denn er hat das Mobiliar angeschafft und nutzt es beruflich. Die Homeoffice-Pauschale kürzt die absetzbaren Möbelkosten nicht und gilt außerdem erst ab 2021.