Die richtige Antwort lautet: c.

Nur die COVID-19-Investitionsprämie ist tatsächlich einkommensteuerlich unbeachtlich. Die Prämie stellt kraft Gesetzes ausdrücklich keine Betriebseinnahme dar und kürzt steuerlich weder die Anschaffungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter noch die darauf bezügliche Abschreibung. Der Fixkostenzuschuss und die Kurzarbeitsbeihilfe hingegen vermindern steuerlich den damit zusammenhängenden Aufwand. Der Lockdown-Umsatzersatz ist überhaupt einkommensteuerpflichtig.