Die richtige Antwort lautet: a.

Als konjunkturfördernde Maßnahme kann für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt sie höchstens 4,5 %, im darauffolgenden Jahr höchstens 3 %. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Die Fördermaßnahmen b), c) und d) stehen beim Erwerb von Vorsorgewohnungen nicht zu.