Die richtige Antwort lautet: a.

Wer bei der Covid-19-Finanzierungsagentur COFAG einen Zuschuss beantragt und erhalten hat, der aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht, muss den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Erst nach erfolgter Rückzahlung kann eine elektronische COFAG-Korrekturmeldung erfolgen. Die vorrangige Rückzahlung ist auch Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung von „tätiger Reue“. Eine Selbstanzeige ohne vorherige Rückzahlung wäre ein fataler Verfahrensfehler!