Die richtige Antwort lautet: 1.

Der Fiskus will „KESt-Steuersparmodellen“ mit Gesellschafter-Verrechnungskonten durch eine gesetzliche Regelung entgegenwirken. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sieht dazu vor: „Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet. Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 %, gilt dies nur, soweit der Forderungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.“