Wichtige Fristen für Investitionsprämie, Jahresabschluss & Co

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Covid-19

Aufgrund der COVID-19-Bestimmungen kommen zahlreiche Erleichterungen und gesetzliche Fristverlängerungen zum Tragen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3. Quartals anstehenden Termine bzw. deren Fristverlängerung zu werfen.

Kalender zeigt den 30. September

TERMIN 30. SEPTEMBER 2021

  • Investitionsprämie – 3-Monatsfrist für Abrechnung ab 30.9.2021!
    Die Richtlinie für die „COVID-19-Investitionsprämie“ legt fest, dass die Fördernehmer spätestens binnen 3 Monaten eine Abrechnung beim Fördergeber vorlegen müssen. Die Frist läuft ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen.

    Ausgenommen sind nur Abrechnungen, die bis 30.9.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.

    Bitte beachten Sie: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist die 3-Monatsfrist strengstens einzuhalten! Für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es daher ab 1.10.2021 zu spät!

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge
    Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
     
  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
    Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
     
  • Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020
    Bekanntlich kommt es ab 1. Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38 % pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

    Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.

    CONSULTATIO Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängt werden.

TERMIN 30. SEPTEMBER VERLÄNGERT BIS ZUM 31.12.2021

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
    Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.

    Für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin  laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.
     
  • Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020
    Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.9.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen, siehe auch "Bilanz-Offenlegung: Längere Fristen sorgen für Entspannung".

TERMIN 31. OKTOBER 2021
Erstmalige Einreichung der Quartalsmeldung im EU-OSS für alle Versandhandelsumsätze vom 1.7.2021 bis 30.9.2021. Genaugenommen ist die Meldung erst am 2.11.2021 einzureichen, da der 31.10.2021 ein Sonntag und der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Mehr Informationen dazu in unserem Beitrag „Versandhändler, aufgepasst! Einheitliche europäische Lieferschwelle kommt“.


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