Wer mit Bitcoin und Co. Geld macht, zahlt bald Steuern

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung

Seit der Entwurf zum Ökosozialen Steuer­reformgesetz auf dem Tisch liegt, steht fest: Der Staat will künftig „mitverdienen“, wenn Krypto-Assets gewinnbringend verkauft werden. Die Änderung, die Fachleute bereits seit Längerem erwartet haben, soll rückwirkend ab dem 1. März 2021 gelten. Erfahren Sie, was das bedeutet und wer sich weiterhin über steuerfreie Gewinne freuen darf.

Kryptowährungen

Unabhängig davon, ob man sie als spekulatives Zocken oder als zukunftsträchtige Anlageform betrachtet: Krypto-­Investments sind in aller Munde. Wie mit den teils erheblichen Gewinnen und Verlusten aus ­Krypto-Verkäufen umzugehen ist, war gesetzlich nicht klar geregelt. Mangels Rechtsgrundlage hat die Finanz Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. bislang daher unter dem Auffangtatbestand des Spekulations­geschäfts zusammengefasst. Damit unterlagen sie, wie Gold, der Spekulationsfrist von einem Jahr. Nach Ablauf dieser einjährigen Behaltedauer war ein Verkauf jederzeit steuerfrei möglich.

Krypto-Assets mit Wertpapieren gleichgestellt
Am 1. März 2022 kommt es zu einer grundlegenden Änderung: Sobald das Ökosoziale Steuerreformgesetz in Kraft tritt, sollen Einkünfte aus Krypto-Assets wie jene aus Kapitalvermögen behandelt werden. Angesichts der teilweise erheblichen Kurssteigerungen des vergangenen Jahres geht der Gesetzgeber sogar noch weiter und unterwirft sämtliche nach dem 28. ­Februar 2021 angeschafften Krypto-Assets der Kapitalertragsteuer. Damit setzt die Besteuerung de facto rückwirkend ein!

Gute Nachrichten gibt es für alle, die vor dem 1. März 2021 in Krypto-Assets investiert haben. Dieses sogenannte Altvermögen lässt sich nach Ablauf der einjährigen Behaltedauer weiterhin steuerfrei verkaufen. Achten Sie aber darauf, den Anschaffungszeitpunkt zu dokumentieren!

Haben Sie Krypto-Assets nach dem 28. Februar 2021 angeschafft und planen Sie, sie vor dem 28. Februar 2022 wieder zu verkaufen? Dann wäre die einjährige Spekulationsfrist beim Verkauf noch nicht abgelaufen. Etwaige Gewinne unterliegen dem normalen Steuertarif. Wichtig: Veräußern Sie hier mit Verlust, lässt sich dieser nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.

Steuersatz bei 27,5 %
Für Gewinne aus Krypto-Assets, die nach dem 28. Februar 2022 entstehen, gilt der besondere Steuersatz für Kapitaleinkünfte. Er liegt bei 27,5 %. Der reine Tausch von ­Krypto-Währungen soll hingegen steuerfrei bleiben, allerdings werden die Anschaffungskosten fortgeführt. Somit ist die Besteuerung nur zeitlich verschoben.

Die zweite gute Nachricht: Wer ab dem 1. März 2022 mit den „Kryptos“ Verluste macht, kann diese mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen – und umgekehrt. Dazu zählen z. B. Einkünfte aus Aktien und Dividenden, für die ebenfalls der besondere Steuersatz von 27,5 % gilt.

Wichtig für alle inländischen Dienstleister, die den Handel mit Krypto-Assets abwickeln: Ab dem 1. Jänner 2023 besteht eine Abzugsverpflichtung. Im Falle eines Verkaufs hat der Dienstleister automatisch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bis Ende 2022 müssen sich hingegen die Kunden noch selbst um die Versteuerung kümmern.

Die geplante rückwirkende Besteuerung sorgt in der Krypto-Community für Unmut. Aktuell läuft gegen die ­Regierungspläne sogar eine Petition. Der Gesetzgeber wird aber wohl auf seinem Entwurf beharren.

CONSULTATIO-TIPP: Haben Sie Krypto-Assets schon vor dem 1. März 2021 angeschafft, sind keine Notverkäufe notwendig. Sie können sie weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkaufen. Bei nach diesem Zeitpunkt angeschafften Assets lohnt es sich steuerlich aber eventuell, sie bis nach dem 1. März 2022 zu halten. Denn Gewinne aus einem Verkauf unterliegen ansonsten dem normalen Steuertarif.


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