Weitere Updates aus dem Ertragsteuerrecht

-
Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

1. Tausch von Kryptoassets auch im Betriebsvermögen steuerneutral

Am 1. März 2022 ist eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich in Kraft getreten. Neu ist unter (vielem) anderen, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung an sich steuerlich unbeachtlich ist. Das Finanzministerium hat nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten werden.

2. Klarstellungen zur steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung

Die mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz neugeschaffene Möglichkeit der steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung ist auf großes Interesse gestoßen. Das Finanzministerium hat inzwischen eine Reihe von Zweifelsfragen klargestellt. Die wichtigsten Aussagen sind:

  • Begriff „Gewinnbeteiligung“: Darunter wird die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre verstanden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.
  • Ausmaß der steuerfreien Gewinnbeteiligung je Mitarbeiter: Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu EUR 3.000 (Freibetrag, keine Freigrenze), diese ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Darüber hinaus ist auch eine unternehmensbezogene Deckelung vorgesehen. Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
  • Die Begünstigungsgrenze in Höhe von EUR 3.000 bezieht sich auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung, d.h. auf die Gewinnbeteiligung vor Abzug der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung.
  • Die Gewinnbeteiligung muss von einem Arbeitgeber iSd § 47 Abs 1 EStG gewährt werden. Keine steuerfreie Gewinnbeteiligung liegt daher vor, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.
  • Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von leistungsbezogenen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein.
  • Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung.
  • Die steuerfreie Gewinnbeteiligungerhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Unter aktiven Arbeitnehmern werden Personen verstanden, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Dies gilt auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses in jenem Wirtschaftsjahr, welches Basis für die Gewinnbeteiligung ist (=vorangegangenes Wirtschaftsjahr), arbeitsrechtlich beendet ist.
  • Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, dürfen von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden. Im Lohnzettel (L16 ab 2022) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt.

Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!