Vorschau auf das Jahr 2020

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Kategorie: Steuerberatung, Unternehmensberatung

Riskieren Sie einen ersten Blick in das Jahr 2020 und informieren Sie sich über die dann gültigen SV-Werte, Regelbedarfsätze und weitere wichtige Änderungen ab dem 1. Jänner 2020.

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1. SOZIALVERSICHERUNGSWERTE 2020

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2020.

HöchstbeitragsgrundlagemonatlichEUR 5.370,00
Höchstbeitragsgrundlage SonderzahlungenjährlichEUR 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVGmonatlichEUR 6.265,00
GeringfügigkeitsgrenzemonatlichEUR 460,66

Die Auflösungsabgabe über derzeit EUR 131 bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.

Neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2019 angepasst. Daher erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2020 wie folgt:
 

EUR/m2Bgld.KärntenSlbg.Stmk.TirolVbg.Wien
ab 20205,306,805,966,298,038,027,098,925,81
bis 20195,096,535,726,057,717,706,818,575,58

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von EUR 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

2. SACHBEZUGSWERTE FÜR ZINSERSPARNIS

Trotz Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines EUR 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% weiterhin unverändert.

3. BAUSPARPRÄMIE 2020

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch in 2020 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge bis EUR 1.200 (somit maximal EUR 18).

4. KESt-RÜCKERSTATTUNG NEU

Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellen­steuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung (somit für 2019 ab 1.1.2020) gestellt werden und muss elektronisch erfolgen.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Der Antrag ist im Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung).
  • Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktions­num­mer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zudem ist die auf der ausge­druck­ten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässig­keitsbe­stätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  • Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln.

Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzug­steuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungs­verfah­ren verpflichtend anzuführen ist.

5. DIE NEUE E-CARD MIT FOTO DES VERSICHERTEN

Ab 1.1.2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ein Lichtbild angebracht werden. Personen, die bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.

Damit jetzt nicht jeder der Sozialversicherung (SV) ein Foto übersenden muss, kann die SV Lichtbilder aus bestehenden behördlichen Beständen wie zB vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Sofern dort kein Lichtbild vorhanden ist, müssen die betreffenden Personen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto beibringen.

6. UNTERHALTSLEISTUNGEN – REGELBEDARFSÄTZE FÜR 2020

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich EUR 29,20 (für das 2. Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden alljährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren0-3 J3-6 J6-10 J10-15 J15-19 J19-28 J
Regelbedarfssatz 2020EUR 212EUR 272EUR 350EUR 399EUR 471EUR 590
Regelbedarfssatz 2019EUR 208EUR 267EUR 344EUR 392EUR 463EUR 580

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für einen Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die vom BMF verlautbarten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

7. E-ZUSTELLUNG TRITT MIT 1.1.2020 IN KRAFT - WAS IST ZU TUN?

Die Digitalisierung durchdringt immer mehr Bereiche unseres täglichen Lebens. Ab 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach: „MeinPostkorb“ - ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (zB von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung).

Was ist zu tun, um in Zukunft für elektronische Schriftstücke von Behörden empfangsbereit zu sein?
Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren.

Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?

  • Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
  • Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  • Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
  • Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.

Erledigungen der Finanzbehörde gem BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.

Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze EUR 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.

Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (zB Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal zur Verfügung.


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