Steuerzuckerl für arbeitsfreudige Rentner: Was die Aktivpension bietet

-
Kategorie: Steuerberatung

Nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten: Das will die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivpension attraktiver machen. Das neue Modell bringt allen, die im Pensionsalter berufstätig bleiben, eine Steuererleichterung und geringere SV-Beiträge. Los geht’s mit 1. Jänner 2027. Drei Jahre später soll eine Evaluierung zeigen, ob die Maßnahme die hochgesteckten Ziele erreichen lässt.

Quelle: shutterstock AI

Den Kern der Neuregelung bildet ein jährlicher Freibetrag. Er liegt bei bis zu EUR 15.000,– für aktive Erwerbseinkünfte im Pensionsalter. Pro Monat dürfen es maximal EUR 1.250,– sein. Begünstigt sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder aus einer betrieblichen Tätigkeit, nicht aber passive Einkünfte wie etwa Versorgungsrenten oder eine Pacht. Der Freibetrag kann Ihre Lohn- bzw. Einkommensteuer deutlich senken – bei einem kleinen Zuverdienst sogar auf null!

Welche Voraussetzungen braucht es, um an den Freibetrag zu kommen?

  • Wenn Sie bereits Ihre reguläre Pension beziehen und begünstigt hinzuverdienen wollen, ist der Freibetrag an Mindestversicherungszeiten geknüpft: Männer müssen 40 Jahre vorweisen können, Frauen 34 Jahre. Für sie ist bis 2033 eine schrittweise Angleichung auf 40 Jahre vorgesehen.
  • Wenn Sie noch nicht in Pension sind und Ihren Antritt aufschieben, können Sie die Aktivpension nutzen, ohne Versicherungszeiten nachweisen zu müssen.

Was ändert sich in Hinblick auf die Sozialversicherung?

  • Als Arbeitnehmer in Aktivpension zahlen Sie künftig keinen Pensionsversicherungsbeitrag mehr. Bisher waren 10,25 % fällig, wenn jemand in der Pension weitergearbeitet hat.
  • Als Selbstständiger profitieren Sie von verringerten Beitragssätzen.
  • Gleichzeitig entfällt aber die besondere Höherversicherung.
  • Arbeitgeberbeiträge bleiben zwar bestehen, sie wirken aber nicht mehr pensionssteigernd.

Ein Rechenbeispiel
Die Änderungen können deutliche Wirkung haben. Das zeigt ein praktisches Beispiel: Max Rüstig ist Angestellter. Er bezieht bereits eine Pension von EUR 2.300,– brutto. Daneben arbeitet er aber für EUR 1.500,– brutto in seiner Firma weiter. Nach der aktuellen Rechtslage (2026) bleiben ihm etwa EUR 850,– netto von seinem Zuverdienst. Da mit der Aktivpension der Pensionsversicherungsbeitrag fällt und ein neuer Steuerfreibetrag schlagend wird, steigt Rüstigs Nettoverdienst ab 2027 auf rund EUR 1.370,–, was einem monatlichen Plus von EUR 520,– bei gleichem Bruttolohn entspricht. Er kann sich somit ab 2027 auf ein zusätzliches jährliches Nettoeinkommen von EUR 6.240,– freuen.

Die Umsetzung in der Lohn­verrechnung

Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung und Nachweise vor, muss er den Aktivitätsfreibetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen. Beachten Sie aber: Wenn hier Fehler passieren, kommt es zu einer Pflichtveranlagung, die Korrekturen auslöst. Sie können den Freibetrag (statt laufend) auch im Rahmen Ihrer Jahresveranlagung beantragen. Für die Firma entsteht in jedem Fall ein zusätzlicher Aufwand, vor allem in der Personal­verrechnung.

Chancen und Fallstricke

Entscheiden Sie sich für die Aktiv­pension, haben Sie den Vorteil, mit Ihrer Weiterarbeit im Rentenalter ein höheres Nettoeinkommen zu lukrieren. Auch der Wirtschaft und der Staatskasse kann das Modell helfen. Denn es schafft einen Anreiz, später in Pension zugehen. Die Erfahrung und das Know-how langjähriger Mitarbeiter lassen sich so länger nutzen. Die Aktivpension könnte auch dazu beitragen, den Fachkräftemangel zu dämpfen.

Es gibt aber auch einige potenzielle Fallen:

  • Die Kopplung an die Versicherungsjahre kann Mitnahmeeffekte begünstigen. Sie schließt außerdem manche Niedrigpensionisten aus.
  • Die Lohnverrechnung hat mehr Aufwand und ist Haftungen ausgesetzt. Hier wären klare Haftungsfreistellungen für die Arbeitgeber gefordert.
  • Dass Arbeitgeberbeiträge anfallen, ohne dass eine Leistung erfolgt, bleibt sozialversicherungsrechtlich umstritten. Diese Beiträge müssten konsequenterweise entfallen.

Das CONSULTATIO-Fazit: Die Aktivpension kann Ihnen ab 2027 attraktive finanzielle Vorteile bieten, wenn Sie im Ruhestand weiterarbeiten. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Klären Sie zudem die praktische Abwicklung – insbesondere über die Lohnverrechnung. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, empfehlen wir Ihnen außerdem, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Lassen Sie sich gerne von uns individuell beraten!

Werner Göllner
Mag. Werner Göllner
Dipl. Personalverrechner

Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!