Steuertipps für die Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer hat man eine Reihe von Möglichkeiten, seine Steuerlast zu senken. Jetzt heißt es schnell sein: Was ist vor dem Jahreswechsel noch zu erledigen? Die CONSULTATIO TIPPS geben Hilfestellung.

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Werbungskosten noch vor dem 31.12.2026 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2026 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und für Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf).

CONSULTATIO TIPP: Wenn Sie an die Anschaffung eines Computers denken, den Sie auch für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2026 – insoweit die An­schaffungskosten EUR 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung für die private Nutzung ohne Nachweis einen Privatanteil von 40 % herausrechnet.

Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragen

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (= Antragsveranlagung) stellen. Dies empfiehlt sich zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile wie:

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern 

CONSULTATIO TIPP: Am 31.12.2026 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021.

Hinweis: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2021 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2026 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte. 

Sabine Hadl-Böhm
Mag. Sabine Hadl-Böhm
Steuerberaterin

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