Bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe erhöhte Zuverdienstgrenze ab 2024
Rechtzeitig zu Beginn des Wintersemesters ist nun klar, dass die Familienbeihilfe und die Studienförderung erhalten bleiben, solange die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 EUR 16.455 (bisher EUR 15.000) nicht überschritten wird.
Neu: Rückerstattungszinsen COFAG ab 1.8.2024
Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz wurde auch eine Verzinsungsregelung betreffend der Rückerstattung getroffen. Der aktualisierte Erlass bzgl Zinsen sieht ab 1.8.2024 für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Bescheiderlassung 5,88 % vor. Im Falle einer Rückzahlung bei einer Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und beihilfenrechtlichem Anspruch werden 4,88 % berechnet. Die Zinsen sind Nebenansprüche und werden bescheidmäßig festgesetzt.
Reparaturbonus gilt nun für alle Fahrräder
Das BMK gibt bekannt, dass ab 16.9.2024 der Reparaturbonus für Reparaturen nicht nur von E-Bikes, sondern auch von allen gängigen Fahrrädern, Lastenrädern und Fahrradanhängern eingelöst werden kann. Das gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes.
Die Förderung beträgt pro Bon 50 % der Reparaturkosten, maximal EUR 200 für Reparatur, Service oder Wartung. Er gilt für alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Wie bisher muss sich das Gerät im Privateigentum des Antragstellers befinden. Also sorry, nichts für Dienst-Bikes.
Für den Reparaturbonus wurden zusätzlich zu den EUR 130 Mio im Rahmen des EU-Aufbauplans noch nationale Mittel von insgesamt EUR 124 Mio zur Verfügung gestellt.
Umsatzsteuerliche Behandlung von AR-Vergütungen
In einer Anfragebeantwortung des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung von Aufsichtsratsvergütungen wird klargestellt, dass diese nur gilt, wenn die Zahlung direkt an das AR-Mitglied erfolgt. Innerhalb eines Konzerns kann das anders aussehen. Nämlich dann, wenn die Konzernmutter einen Vorstand oder Mitarbeiter in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft entsendet und das zustehende Entgelt durch die Konzernmutter an die Tochtergesellschaft verrechnet wird. Dies stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar, da die Zahlung nicht direkt an die als Aufsichtsrat bestellten Personen erfolgt.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Personen Unternehmer sind. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung vermittelt keine Unternehmereigenschaft, sodass schon deshalb keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.