So holen Sie sich den Energiekostenzuschuss

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Kategorie: Steuerberatung

Viele Unternehmen leiden unter den massiv steigenden Energiepreisen. Deshalb hat der Nationalrat schon im Juli eine Entlastung in Form des Energiekostenzuschusses beschlossen. Nun wurde endlich – nach langem Warten und kurz vor Ablauf der Voranmeldefrist – die zugehörige Förderrichtlinie veröffentlicht. Wir haben uns angesehen, was Ihnen der Zuschuss bringt, welche Unterlagen Sie vorbereiten sollten und worauf Sie keinesfalls vergessen dürfen.

Was ist der Energiekostenzuschuss und wie hilft er?

Der Energiekostenzuschuss ist eine nicht rückzahlbare Förderung des Bundes in Form einer Einmalzahlung und stützt jene Firmen, die besonders stark von den steigenden Energiekosten betroffen sind. Die organisatorische Abwicklung läuft über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS). Über deren Homepage können Unternehmen fast aller Größen und Branchen den Zuschuss beantragen, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Die Regierung hat sich offenbar auch die Kritik in Sachen Corona-Förderungen zu Herzen genommen: Es gab eine verpflichtende Voranmeldung, unterschiedliche Förderstufen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Förderhöhen. Beantragen lässt sich der Energiekostenzuschuss für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um an das Fördergeld zu kommen?

Förderfähig ist, wer im Inland unternehmerisch tätig ist. Zudem müssen sich Unternehmen dazu verpflichten, Energie zu sparen. Um einen Antrag zu stellen, gilt es aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Welche das sind, hängt davon ab, ob Sie als „kleiner“ oder „großer“ Förderwerber Geld beantragen.

„Kleine Förderwerber“

Als kleiner Förderwerber gelten Sie, wenn Ihre Umsätze 2021 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: 2021/2022) EUR 700.000,– nicht überstiegen haben. In diesem Fall können Sie die Basisförderung (Stufe 1) von maximal EUR 400.000,– beanspruchen. Als „Kleiner“ haben Sie den Vorteil, nicht nachweisen zu müssen, dass Ihr Unternehmen besonders energieintensiv ist.

Kleine Förderwerber können einen Zuschuss von 30 % ihrer förderbaren Kosten beantragen. Darunter sind die im Förderzeitraum – im Vergleich zum Jahr 2021 – entstandenen Mehraufwendungen für Strom, Gas und Treibstoff zu verstehen. Sie können diese Mehraufwendungen anhand von monatlichen Abrechnungen oder einer Hochrechnung ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung ein Zuschuss von weniger als EUR 2.000,–, ist allerdings kein Antrag möglich! Für solche Fälle arbeitet die Regierung gerade eine eigenständige Förderung aus.

„Große Förderwerber“

Als großer Förderwerber gelten Sie, wenn der Jahresumsatz Ihres Betriebes 2021 (bzw. 2021/2022) bei mehr als EUR 700.000,– lag. Wenn Sie eine Förderung wollen, müssen Sie in diesem Fall nachweisen, dass Ihr Unternehmen besonders energieintensiv ist. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Ihre Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten mindestens 3 % des Produktionswertes betragen haben – auf Basis des letzten Jahresabschlusses. Ist Ihr Unternehmen energieintensiv, können Sie eine der vier nachfolgenden Förderstufen in Anspruch nehmen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind:

Stufe 1 – Basisförderung
Die Berechnung erfolgt wie bereits bei den kleinen Förderwerbern dargestellt. Sie ist auch für große Förderwerber mit EUR 400.000,– gedeckelt. Der Vorteil der Stufe 1: Neben den Strom- und Erdgaskosten ersetzt der Staat auch jene für Treibstoff (z. B. für Firmen-PKWs).

Stufe 2 – Verdoppelung der Strom- und Erdgaskosten
Der Zuschuss der Stufe 2 kann bis zu EUR 2 Millionen betragen. Ab dieser Stufe lässt sich – innerhalb des Förderzeitraumes – auch eine monatsweise Betrachtung wählen. Die Förderhöhe beträgt 30 % der Mehrkosten von Strom und Erdgas. Damit Fördergeld fließt, muss sich der Preis hierfür im Vergleich zu 2021 aber zumindest verdoppelt haben. Treibstoffkosten werden ab der Stufe 2 nicht mehr ersetzt.

Stufe 3 – zusätzlicher Betriebsverlust
Um an den Zuschuss der Stufe 3 zu kommen, braucht es nicht nur eine Verdoppelung der Erdgas- und Strompreise. Zusätzlich muss im jeweiligen Förderzeitraum ein Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorliegen. Und die förderfähigen Kosten haben in dieser Phase zumindest 50 % des Betriebsverlustes auszumachen. Ist dem so, beträgt der Zuschuss 50 % der besagten Ausgaben. Die Zahlung der Stufe 3 ist nach oben mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Sie kann maximal EUR 25 Millionen betragen.

Achtung: Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen Unternehmen auch ein Energieaudit durchführen bzw. durchgeführt haben.

Stufe 4 – Unternehmen ausgewählter Sektoren
Betriebe, die noch mehr Geld brauchen, haben nicht nur die Voraussetzungen von Stufe 2 und 3 zu erfüllen, sondern müssen auch bestimmten Branchen angehören. Ein Zuschuss der Stufe 4 kann dann sogar bis zu EUR 50 Millionen betragen.

Warum ist bei Bonuszahlungen Vorsicht geboten?

Fördergeld zu kassieren verpflichtet nicht nur zu Energiesparmaßnahmen. Unternehmen müssen auch bei Bonuszahlungen an ihre Geschäftsführer und Vorstände aufpassen. Wird ein Förderantrag gestellt, dürfen selbige nämlich nicht mehr als 50 % der Bonuszahlungen des Jahres 2021 ausmachen. Das gilt allerdings nur für Boni, die nach dem 24. November 2022 fließen.

Und wie kommen Sie jetzt zu Ihrer Förderung?

Um einen Förderantrag stellen zu können, mussten Sie sich bis zum 28. November 2022 auf der Seite der AWS vorangemeldet haben (die CONSULTATIO hat ihre Klienten zeitgerecht informiert). Die AWS weist nun – entsprechend dem First-come first-served-Prinzip – jedem Förderwerber einen Antragszeitraum zwischen 29. November 2022 und 15. Februar 2023 zu. Sobald dieser feststeht, geht es an die Berechnung des Zuschusses. Bitte beachten Sie: Jeder Antrag muss vor der Einreichung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter bestätigt werden!

CONSULTATIO-TIPP: Beträgt Ihr Zuschuss weniger als EUR 20.000,–, bekommen Sie die Kosten für die Antragstellung mit bis zu EUR 500,– ersetzt.

Checkliste für die Antragstellung:

  • Halten Sie personelle Kapazitäten für die Antragstellung bereit. Der Ihnen zugeteilte Antragszeitraum könnte möglicherweise in einen Weihnachtsurlaub fallen.
  • Kontaktieren Sie frühzeitig Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. Denn auch hier können die Ressourcen gerade in der Vorweihnachtszeit knapp werden.
  • Kontaktieren Sie mit Ihnen verbundene Unternehmen und klären Sie ab, wer in welcher Höhe einen Antrag zu stellen plant. Denn bei Konzernen bestehen in diesem Fall gewisse Kumulierungsvorschriften.
  • Prüfen Sie regelmäßig den Login-Bereich der AWS-Homepage. Benachrichtigungen zu den Antragszeiträumen kommen zwar auch per E-Mail, könnten aber im Spam-Ordner landen.
  • Halten Sie die Monats- bzw. Jahresabrechnungen von Strom, Gas und Treibstoff der Jahre 2022 und 2021 bereit.
  • Sind Sie ein großer Förderwerber, dann prüfen Sie bereits jetzt, welche Förderstufe für Sie relevant ist.
  • Bereiten Sie Energiesparmaßnahmen vor. Diese betreffen vor allem die Nachtbeleuchtung, das Heizen im Außenbereich und das dauerhafte Offenhalten von Außentüren. Die Maßnahmen sind bis zum 31. März 2023 verpflichtend einzuhalten.

Mit dem Energiekostenzuschuss hat der Gesetzgeber ein zwar zielgerichtetes, wenngleich sehr komplexes Förderwerkzeug geschaffen. Dennoch denken wir, dass einige Unternehmen gerade in Zeiten der Teuerung von der neuen ­Förderung profitieren. Ihre ­CONSULTATIO-BeraterInnen stehen jedenfalls bestens informiert und mit vorweihnachtlichem Elan bereit, um Ihnen rund um die Anträge unter die Arme zu greifen!

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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