Öffi-Tickets, Photovoltaik & Co: Was steuerlich alles einfacher wird

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Das im Juli beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2022 ist ein „Verwaltungsvereinfachungspaket“. CONSULTATIO News hat sich angesehen, welche Vorteile es Ihnen bringt und welche steuerlichen Änderungen Sie jetzt beachten sollten.

Öffentlich fahren, Steuern sparen.
Die ökosoziale Steuerreform machte es möglich: Bereits seit Anfang des Jahres sind Jobtickets für Arbeitnehmer steuerlich viel stärker begünstigt. Selbstständige hingegen dürfen ihre Kosten für Netzkarten (z. B. Jahrestickets) bisher nur im Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung von der Steuer absetzen. Diese war mittels Aufzeichnungen nachzuweisen. Ab der Veranlagung 2022 lassen sich nun 50 % der Kosten für eine (nicht übertragbare) Netzkarte auch pauschal als Betriebsausgabe ansetzen. Es braucht dazu keine weiteren Nachweise. Auch die Aufzahlung für die 1. Klasse gilt zu 50 % als Betriebsausgabe.

CONSULTATIO-TIPP: Verwenden Sie Ihr Öffi-Ticket zu mehr als 50 % für betriebliche Belange, können Sie weiterhin einen höheren Anteil steuerlich geltend machen. Prüft die Finanz, müssen Sie diesen Betrag aber entsprechend rechtfertigen können.

Forschungsprämie neu gestaltet.
Betreiben Sie eigenbetriebliche Forschung? Oder haben Sie eine solche in Auftrag gegeben? Dann haben Sie bestimmt schon einmal die Forschungsprämie genutzt. Die aktuelle Gesetzesänderung bringt hier nun wesentliche Verbesserungen für kleine Unternehmen und Start-ups. Denn ab 2022 kann man bei der Bemessungsgrundlage der Prämie für mittätige Einzel- und Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigen. Er beträgt EUR 45,– je nachweislich geleisteter „Forschungsstunde“ und steht Betrieben neben den tatsächlich angefallenen Kosten zu. Maximal lassen sich so EUR 77.400,– pro Person und volles Wirtschaftsjahr ansetzen.

Zudem ist der Zeitraum für die Antragstellung nicht mehr mit der Rechtskraft des Steuerbescheides des jeweiligen Wirtschaftsjahres begrenzt. Denn das Verfahren über die Zuerkennung der Forschungsprämie und jenes zur steuerlichen Veranlagung sind nun entkoppelt. Sie können die Prämie künftig innerhalb von vier Jahren ab dem Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragen, für das Sie die Aufwendungen geltend machen. Und Geld soll auch dadurch rascher fließen, dass der Fiskus über Teilbereiche eines Förderantrages (z. B. einzelne Forschungsprojekte) via Bescheid entscheiden kann. Bislang war das nur für den gesamten Antrag möglich.

CONSULTATIO-TIPP: Möchten Sie eine Forschungsprämie beanspruchen? Unsere MitarbeiterInnen unterstützen Sie gern bei der Antragstellung!

Photovoltaikanlagen begünstigt.
Immer mehr Haushalte setzen auf Photovoltaikanlagen, um sich selbst mit Energie zu versorgen. Da die Strompreise aktuell steigen, erwarten viele Privatpersonen Gewinne, wenn sie Überschüsse aus ihrer Anlage ins Netz einspeisen. Was aber nicht alle wissen: Solche Gewinne stellen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb dar. Sie sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,– jährlich überschritten ist, zu versteuern.

Um erneuerbare Energien zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen deutlich zu verringern, stellt der Gesetzgeber solche Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh ab 2022 steuerfrei, wenn die Anlage eine Engpassleistung von 25 kWp nicht überschreitet. Übersteigt die Einspeisung 12.500 kWh, müssen Sie etwaige Einkünfte aus dem übersteigenden Anteil versteuern.

Der Freibetrag bezieht sich auf einen einzelnen Steuerpflichtigen. Betreiben mehrere Personen eine Anlage, steht er mehrfach zu. Ist ein Steuerpflichtiger hingegen an mehreren Anlagen beteiligt (z. B. am Hauptwohnsitz und im Ferienhaus), lässt sich der Freibetrag nur einmal lukrieren.

UMSATZSTEUER

Ausländische Vermieter: Kommando zurück!
Ein ausländischer Vermieter – ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich – vermietet ein Grundstück in Österreich an einen Unternehmer: In solchen Fällen musste ab 2022 laut Umsatzsteuerrichtlinien das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen. Hintergrund dafür bildete eine EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2021. Dies hatte zur Folge, dass ab Jänner 2022 ausländische Vermieter ihre Mietvorschreibungen ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ausgestellt haben. Im Gegenzug ließen sich die aus der Vermietung resultierenden Vorsteuern nur mehr via Erstattungsverfahren geltend machen. (Wir haben darüber in unserer Ausgabe 1/2022 ausführlich berichtet.) Dieses aktuelle Verfahren war deutlich langwieriger und komplizierter als die „alte“ Veranlagung. Der Gesetzgeber machte nun wieder eine – erfreuliche – Kehrtwende und nimmt die Grundstücksvermietung von der Reverse-Charge-Regelung aus! Ausländische Vermieter können ihre österreichischen Grundstücke somit wieder wie vor 2022 mit Umsatzsteuer vermieten und die entsprechenden Vorsteuern in Österreich geltend machen. Die neue „Kommando zurück zu früher“-Rechtslage gilt bereits seit dem 19. Juli 2022.

Dreiecksgeschäfte: Umsatzsteuerliche Begünstigungen ausgeweitet.
Dreiecksgeschäfte sind begünstigt: Keiner der an solchen Reihengeschäften beteiligten Unternehmer muss sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren lassen. Diese Erleichterung ließ sich bisher jedoch nur anwenden, wenn maximal drei Personen mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Staaten der EU beteiligt waren. In Zukunft ist die Sonderregelung auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten anwendbar, sofern sie UID-Nummern aus zumindest drei Mitgliedstaaten besitzen. Die Vereinfachung kommt weiterhin nur jenem Unternehmer innerhalb der Reihe zu, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt bzw. Empfänger der bewegten Lieferung ist. Reihengeschäfte sind mitunter sehr komplex. Deshalb ist im Einzelfall stets zu überprüfen, wer welchen steuerlichen Tatbestand erfüllt und wem die Begünstigungen zustehen.

Eisenbahnen: Künftig echt umsatzsteuerbefreit.
Bisher unterlag die grenzüberschreitende Personenbeförderung durch Eisenbahnen einem Steuersatz von 10 %. Ab 1. Jänner 2023 gibt’s für diese Leistung eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Der Gesetzgeber rechnet damit, dass ÖBB und Co. die steuerliche Begünstigung an ihre Passagiere weitergeben und die Tickets verbilligen.

Umsatzsteuer: Jetzt Zinsregelung für Guthaben und Nachforderungen.
Blieben Gutschriften oder Nachforderungen aus der Umsatzsteuer bislang unverzinst, schafft das Abgabenänderungsgesetz nun erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung für die Umsatzsteuer. Zukünftig sind sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage, nachdem Sie die Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung eingereicht haben. Bei Nachforderungen gilt der 91. Tag nach der Fälligkeit als Stichtag, solche aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst.

Für Rückfragen zum Abgabenänderungsgesetz 2022 kontaktieren Sie Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen.

 


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