Nutzen Sie auch 2023 die Teuerungsprämie

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

So wie im Vorjahr können Sie als Arbeitgeber Ihren Mit­arbeitern auch heuer wieder eine Teuerungsprämie zukommen lassen. Bis zu EUR 3.000,– sind es, und zwar netto für brutto. Die Auszahlung ist also völlig abgabenfrei: Es fallen weder Lohnsteuer oder Sozialversicherungs­beiträge noch Lohnnebenkosten an!

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Die Inflation ist auf Rekordniveau. Daher werden die anstehenden Kollektivverhandlungen entsprechend hohe Gehaltsforderungen der Arbeitnehmervertreter für 2024 bringen.

Dennoch überlegen viele Arbeitgeber, wie sie – durch noch in diesem Jahr ausbezahlte, besonders attraktive Gehälter – ihre Belegschaft an das Unternehmen binden können. Schließlich herrscht ein großer Fachkräftemangel. Als besonderes Gehalts­zuckerl bietet sich heuer zum vorläufig letzten Mal die Auszahlung einer Teuerungsprämie an.

Drei Tausender gänzlich abgabenfrei

Gewähren Sie als Unternehmer Ihren Arbeitnehmern 2023 wegen der Teuerung Zulagen und Bonuszahlungen, sind diese bis zu EUR 2.000,– pro Jahr steuerfrei – ohne weitere Voraussetzungen! Zusätzliche EUR 1.000,– können Sie abgabenfrei auszahlen, wenn dies aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das sind zum Beispiel Kollektivverträge, rechtsgültige Betriebsvereinbarungen oder Prämienzusagen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

CONSULTATIO-TIPP: Für die abgabenfreie Auszahlung von zu­sätzlich EUR 1.000,– genügt eine arbeitsvertragliche Einzelverein­barung, sofern entweder alle Mitarbeiter das Geld erhalten oder eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern in den Genuss kommt. Wird allen Arbeitnehmern eine Teuerungsprämie von EUR 1.000,– extra zugestanden, braucht es keine schriftliche Vereinbarung. In anderen Fällen ist eine solche aber zu empfehlen. Kontaktieren Sie im ­Zweifel Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen.

Eine echte Teuerungsprämie erhöht ­weder das Jahressechstel noch wird sie darauf ­angerechnet. Sie ist deshalb besonders ­attraktiv, weil sie sich komplett abgabenfrei (keine Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ, ­Kommunalsteuer) auszahlen lässt.

Aber Achtung: Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die bisher üblicher­weise nicht gewährt wurde. Sie dürfen also keine „normale“ (womöglich sogar vertraglich ver­einbarte) jährliche Prämie in eine Teuerungs­prämie umwandeln.

Die Teuerungsprämie können Sie auch geringfügig Beschäftigten, Teilzeitkräften oder karenzierten Mitarbeitern gewähren. Die Prämienhöhe müssen Sie dabei nicht aliquotieren.

Bitte geben Sie Prämienzahlungen an Ihre Belegschaft rechtzeitig Ihrer ­CONSULTATIO-Personal­verrechung bekannt. Diese erteilt Ihnen auch gerne Auskünfte zu weiteren Steuer-Goodies für Ihre Mitarbeiter wie Öffi­Ticket, Weihnachts­geschenke, Essensbons, Homeoffice-­Pauschale, Zuschuss zur Kinder­betreuung usw.

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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