Mehr Netto vom Brutto für Arbeitnehmer

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Buchhaltung

Viele Unternehmen suchen händeringend nach qualifizierten Arbeitskräften. Der Arbeitsmarkt wird daher zunehmend zum Anbietermarkt für Dienstnehmer. Wesentlicher Entscheidungsfaktor bei der Wahl des Jobs ist neben der Work-Life-Balance immer noch ein attraktiver Nettobezug. CONSULTATIO News zeigt Ihnen, welche steuerlichen Goodies Ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto sichern.

Die neue Macht fähiger Arbeitskräfte
„Ich habe das Gefühl, dass Sie sich um meine Mitarbeit in Ihrem Unternehmen sehr bemüht haben. Ich melde mich im Lauf der nächsten Woche bei Ihnen“, sagt die Bewerberin nach dem Erstgespräch zum Personalchef. Was vor Jahren noch in die Kategorie Humor gefallen wäre, ist nun in fast allen Branchen Realität. Die Macht liegt heute bei jenen, die Arbeitskraft anbieten. Denn die Nachfrage nach gut ausgebildeten und einsatzbereiten Mitarbeitern ist derzeit deutlich höher als das Angebot.

Win-win-Angebote nutzen
Für viele Arbeitnehmer steht bei der Wahl des Arbeitsplatzes die – manchmal schon überstrapazierte – „Work-Life-Balance“ im Vordergrund. Zu guter Letzt zählt aber auch, was am Monatsende netto auf dem Gehaltskonto landet. An dieser Stelle kommen für smarte Arbeitgeber auch steuerliche Überlegungen zum Zug. Gerade jetzt sind Unternehmen deshalb gut beraten, den umfangreichen Katalog an steuerlichen „Incentives“ durchzugehen. Nutzen Sie die „Win-win-Angebote“ des Fiskus und binden Sie Ihre Mitarbeiter so an die Firma!

Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung
Zwei Angebote zur Mitarbeiter-Belohnung sind derzeit abgabenrechtlich am attraktivsten. Wir haben darüber bereits ausführlich berichtet. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können Sie als Arbeitgeber Ihrer Belegschaft eine Teue­rungsprämie von bis zu EUR 3.000,– jährlich auszahlen, und das vollkommen steuer- und lohnnebenkostenfrei! Die Prämie soll helfen, die hohe Inflation auszugleichen. Die Details dazu lesen Sie bitte in CONSULTATIO News 2/2022 nach. Alternativ können Unternehmen ihre Mitarbeiter beginnend mit 2022 am Unternehmensgewinn beteiligen. Auch hier dürfen bis zu EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei fließen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch deutlich enger gefasst. Außerdem fallen bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung Lohnnebenkosten an. Genaueres finden Sie in ­CONSULTATIO News 1/2022. Und beachten Sie bitte: Die Lohnsteuerbefreiung für beide Maßnahmen zusammen ist mit insgesamt EUR 3.000,– jährlich gedeckelt.

Weitere attraktive Steuer-Incentives
Die beiden „Steuerzuckerln“ Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung lassen sich relativ leicht administrieren. Daneben gibt es aber noch eine Vielzahl weiterer steuerlich attraktiver „Incen­tives“. Während einige von ihnen individuell gewährbar sind, ist die Steuerfreiheit bei anderen daran geknüpft, dass Sie die Begünstigung allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Mitarbeitergruppen anbieten. Prüfen Sie, ob die eine oder andere Steuersparmaßnahme für Ihre Mitarbeiter infrage kommt. Wenn ja, dann handeln Sie rasch! Denn viele Steuerbegünstigungen sind kalenderjahrbezogen.

Öffi-Ticket.
Den Beschäftigten Wochen- , Monats- oder Jahreskarten (die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind) gratis zur Verfügung zu stellen ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt jetzt auch, wenn der Arbeitgeber nicht direkt das Ticket bezahlt, sondern dem Dienstnehmer einfach die Kosten ersetzt.

„Elektrische“ als Firmenwagen.
Stellt der Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen zur Verfügung, fallen ebenfalls weder Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten an. Außerdem steht bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug zu, bis EUR 40.000,– Kaufpreis zur Gänze, bis EUR 80.000,– aliquot.

Betriebsveranstaltungen, Weihnachtsfeier und -geschenke, Dienst- oder Firmenjubiläum.
Für Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) gibt es pro Kopf und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,–. Bekommen die Dienstnehmer dabei ein Sachgeschenk, sind zusätzlich maximal jeweils EUR 186,– jährlich steuerfrei. Als Sachgeschenke erkennt der Fiskus Warengutscheine, Goldmünzen, aber z. B. auch Autobahnvignetten an. Geldgeschenke sind hingegen steuerpflichtig. Feiert ein Mitarbeiter sein Firmen- oder Dienstjubiläum, können Sie ihm zusätzlich Sachgeschenke im Wert von bis zu EUR 186,– steuerfrei machen – pro Jahr.

Getränke/Essen am Arbeitsplatz/Essensbons.
Bietet die Firma am Arbeitsplatz Getränke und Essen verbilligt oder gar kostenfrei an, bleibt dies gänzlich abgabenfrei. Gutscheine für Speisen, die ein Gasthaus oder ein Lieferservice zubereitet bzw. liefert, sind bis zu einem Betrag von EUR 8,– pro Arbeitstag steuerfrei. Schöpft ein Unternehmen das voll aus, ergibt sich bei rund 220 Arbeitstagen allein aus dieser Steuerbefreiung eine Nettolohnerhöhung von EUR 1.760,– pro Jahr! Sie verursacht dem Arbeitgeber keine weiteren (Lohnneben-)Kosten. Steuerfrei bleiben auch kleine Gutscheine für Lebensmittel, die nicht sofort zu konsumieren sind. Der Frei­betrag liegt hier bei EUR 2,– pro Arbeitstag.

Homeoffice-Pauschale.
Zahlt der Chef seinem Mitarbeiter eine Pauschale, um dessen Mehrkosten im Homeoffice abzugelten, ist das seit 2021 bis zu EUR 300,– pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Konkret sind es maximal EUR 3,– täglich für höchstens 100 Tage Arbeit zu Hause. Achten Sie darauf, eine Homeoffice-Vereinbarung abzuschließen und die entsprechenden Tage exakt zu erfassen!

Zukunftssicherung.
Die Zukunftssicherung für alle Arbeitnehmer ist bis EUR 300,– pro Jahr und Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Darunter fallen etwa Prämienzahlungen für bestimmte Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen oder Beiträge an Pensionsinvestmentfonds. Liegt jedoch eine sogenannte „Bezugsumwandlung“ vor, so fallen innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherungsbeiträge an.

Mitarbeiterrabatte.
Mitarbeiterrabatte sind bis zu 20 % je Einzelfall steuerfrei. Liegen die Rabatte höher, dann beträgt die steuerfreie Obergrenze EUR 1.000,– pro Kalenderjahr.

Mitarbeiterbeteiligung.
Geben Firmen oder Konzernunternehmen an alle aktiven Arbeitnehmer oder an bestimmte Arbeitnehmergruppen verbilligt oder kostenlos Anteile ab, dann ist der geldwerte Vorteil bis zu einer Summe von EUR 3.000,– pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Solche Anteile sind Aktien, Anteile an GmbHs und echte stille Beteiligungen.

Fortbildung, Computer & Co.
Anstelle einer Prämie kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch Weiterbildungen finanzieren, so Sprach- oder Soft-Skills-Kurse. Es muss allerdings ein betriebliches Interesse an dieser Fort- bzw. Ausbildung bestehen. Stellt die Firma digitale Arbeits­mittel (Handy, Laptop, Internet) für Arbeiten im Homeoffice zur Verfügung, so ist bei nur gelegentlicher Privatnutzung kein Sachbezug anzusetzen.

Gesundheitsvorsorge.
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, die ein Unternehmen allen Arbeitnehmern (oder bestimmten Arbeitnehmergruppen) bietet. Das gilt auch für präventive Maßnahmen wie eine Grippeschutzimpfung.

Geld für die Kinderbetreuung.
Gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr in Betreuungseinrichtungen oder durch Pädagogen, ist das bis zu EUR 1.000,– jährlich steuerfrei.

Alleinverdiener, Familienbonus, Pendlerpauschale.
Machen Sie Ihre Mitarbeiter aktiv auf Steuersparmöglichkeiten aufmerksam: Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag vor? Steht der Familienbonus zu? Kann das Pendlerpauschale geltend gemacht werden? Wenn ja, dann stellen Sie Ihren Mitarbeitern die erforderlichen Formulare zur Verfügung. Denn so lässt sich die Lohnsteuer bereits während des Jahres und nicht erst im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung verringern.

Aufrollung.
War der Arbeitnehmer ganzjährig in der Firma beschäftigt und der monatliche Bezug dabei unterschiedlich hoch? Und legt er Belege über ÖGB- und/oder Kirchensteuer-Beiträge vor? Dann kann der Arbeitgeber – zwecks erwartbarer Lohnsteuergutschrift – aufrollen.

Auf die Arbeitnehmerveranlagung hinweisen.
Informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen über die Möglichkeit, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen via Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen sehr gern zur Verfügung. Zudem laden wir Sie auch herzlich zu unserem Klientenfrühstück ins CONSULTATIO-Haus ein.

CONSULTATIO-TIPP: An dieser Stelle möchten wir auf unseren nächsten CONSULTATIO FrühstücksRaum zum Thema "Steuer-Goodies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" verweisen:

  • Wie funktionieren Teuerungsprämie, Mitarbeitergewinnbeteiligung & Co.?
  • Wie können Sie noch heuer Ihren MitarbeiterInnen mehr Netto vom Brutto zukommen lassen?

Wann: Donnerstag, 20. Oktober 2022, 9.00 Uhr

Wo: CONSULTATIO-Haus, 1210 Wien, Karl Waldbrunner-Platz 1

Info & Anmeldung

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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