Mehr Klarheit rund um den Steuerabzug bei Krypto-Deals

-
Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung

Allen Turbulenzen auf dem Krypto-Markt zum Trotz versucht der österreichische Fiskus mehr Klarheit in die Besteuerung von Krypto-Investments zu bringen. Seit der ökosozialen Steuerreform unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen der Kapitalertragsteuer. CONSULTATIO News hat Ende 2021 ausführlich darüber berichtet. Eine aktuelle Verordnung bringt nun zumindest präzisere Regeln fürs steuerliche Vorgehen.

Zahlreiche neue Verpflichtungen und einige Unklarheiten eröffneten sich mit der ökosozialen Steuerreform besonders inländischen Dienstleistern (IDL), und damit auch Krypto-Brokern. Ein großes Fragezeichen warf insbesondere die ab 1. Jänner 2024 für IDL geltende Pflicht auf, Kapitalertragsteuer abzuziehen. Die im Entwurf vorliegende neue Kryptowährungsverordnung klärt einige der bislang offenen Fragen. Damit lösen sich mehrere Probleme.

Problem 1: Dem inländischen Broker fehlen ­Informationen zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten, die aber für die Festlegung der Steuer nötig sind.
Kunden kaufen Kryptowährungen immer wieder auch auf ausländischen Handelsplätzen und übertragen sie dann nachträglich auf jene im Inland. In solchen Fällen fehlen dem IDL meist die Informationen, die erforderlich sind, um die Kapitalertragsteuer zu berechnen und abzuführen.

Die Kryptowährungsverordnung löst dieses Problem, indem sie IDL zu einer Abfrage verpflichtet. In welcher Form sich die Broker die Daten vom Steuerpflichtigen holen (z. B. via webbasierte Eingabemaske), bleibt ihnen selbst überlassen.

Den IDL fällt jedoch auch noch eine Prüfpflicht zu, sie dürfen sich nicht ausschließlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen verlassen. Es braucht zusätzlich ein standardisiertes Verfahren, das deren Plausibilität überprüft – etwa durch einen Abgleich mit den historischen Anschaffungskosten. Fällt diese Prüfung negativ aus, kann der IDL vom Kunden weitere Nachweise einfordern. Dazu zählen etwa Kaufbelege oder eine Bestätigung des Steuerberaters.

Achtung: Liegen die Informationen nicht vor, ist der IDL berechtigt, die Anschaffungskosten pauschal zu bemessen – in Höhe des halben Veräußerungserlöses! Zudem tritt in diesen Fällen auch keine Endbesteuerungswirkung ein. Der Erlös aus dem Verkauf ist vielmehr abzüglich der „richtigen Anschaffungskosten“ nochmals im Rahmen der Steuererklärung bekanntzugeben.

Problem 2: Wie lassen sich bei zeitlich aufeinanderfolgend erworbenen Kryptowährungen die richtigen Anschaffungskosten ermitteln?
Kryptos werden in vielen Fällen auch laufend erworben, so etwa im Rahmen von Sparplänen. Hier lässt sich beim Verkauf nur schwer feststellen, welche der veräußerten Kryptowährungen ein Kunde zu welchen Anschaffungskosten gekauft hat. Der Gesetzgeber entschied für diese Fälle nun, den gleitenden Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten heranzuziehen. Nicht eingerechnet wird dabei Altvermögen – also Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden. 

Problem 3: Woher weiß der Broker, ob der Steuerpflichtige Alt- oder Neuvermögen veräußern möchte?
Steuerlich macht es einen Unterschied, ob Alt- oder Neuvermögen verkauft wird. Deshalb muss der Steuerpflichtige dem IDL bekanntgeben, welche Einheit als zuerst veräußert gelten soll. Alternativ kann er seinen Dienstleister vorab dazu ermächtigen, diese Entscheidung für ihn zu treffen. Die im Rahmen des KESt-Abzugs vorgenommene Reihung ist dann aber auch für die Veranlagung verpflichtend!

Achtung: Gibt ein Kunde seinem IDL nicht bekannt, welche Einheit er verkaufen will, gelten im Zweifel das Altvermögen bzw. die früher angeschafften Kryptos als zuerst veräußert.

Österreich hat bislang als einziges Land eine Abzugsverpflichtung für die Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen erlassen. Daher ist besonders interessant, wie die IDL die neuen Vorschriften nun technisch umsetzen. Spannend ist auch, ob Anbieter wegen der neuen Pflichten vermehrt ins Ausland abwandern.

Setzen Sie auf Krypto-Investments, dann empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt die notwendigen Informationen zu Anschaffungskosten, -zeitpunkt und Tauschvorgängen aufzubereiten. So können Sie diese schnellstmöglich an Ihren IDL übermitteln.

Philip Stagel
Mag. Philip Stagel
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!