Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen: Machtwort aus Luxemburg

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Kategorie: Steuerberatung

Erst im vergangenen Jahr hat der österreichische Gesetzgeber die Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen und konzerninternen Umstrukturierungen erheblich ausgeweitet. Doch dem setzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem aktuellen Urteil schon wieder Grenzen: Bestimmte Umstrukturierungen können künftig steuerfrei erfolgen. Die Entscheidung macht es möglich, bereits bezahlte Grunderwerbsteuer zurückzufordern.

Quelle: ChatGPT

Seit 2025 Steuerpflicht auch ohne Grundstücksverkauf

Die österreichische Grunderwerbsteuer knüpft nicht allein an den direkten Erwerb von Grundstücken an. Eine Steuerpflicht kann auch auslösen, wenn man Anteile an grundstücksbesit­zenden Gesellschaften bündelt oder überträgt. Mit 1. Juli 2025 waren diese Steuertatbestände deutlich ausgeweitet worden: Schon das Erreichen einer Beteiligungsschwelle von 75 %, mittelbare Beteiligungen und Erwerbergruppen konnten seitdem dazu führen, dass Grunderwerbsteuer fällig wird. Betroffen sind auch Umgründungen und konzerninterne Reorganisationen, selbst wenn sich an den Eigentumsverhältnissen der Immobilien wirtschaftlich nichts ändert.

Was hat der EuGH entschieden?

In einem Fall aus Portugal (Nova Iberomoldes) hatte der EuGH zu beurteilen: Ist eine nationale Grunderwerbsteuer auf das Einbringen von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mit der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar? Das Ergebnis: Bestimmte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen dürfen nicht mit indirekten Steuern belastet werden. Entscheidend:

  • Die Transaktion stellt eine begünstigte Umstrukturierung dar.
  • Als Gegenleistung gibt es eine Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft.

Auswirkungen auf Österreich

Die Finanz hat auf den EuGH-Entscheid rasch reagiert. Gemäß einer Information des Finanzministeriums (BMF) fällt bei bestimmten Umstrukturierungen nun keine Grunderwerbsteuer mehr an – obwohl nach bisherigem österreichischen Verständnis ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegen würde. Begünstigt können insbesondere Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen sowie bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen sein, bei denen Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften übertragen werden. Die bisherige österreichische Befreiung für Umgründungen war deutlich enger gefasst. Die neue Rechtslage eröffnet daher in vielen Fällen eine weitergehende Steuerentlastung.

Wer sollte jetzt handeln?

Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sollten Umstrukturierungen überprüfen, die seit der Neuregelung im Juli 2025 durchgeführt wurden. Ist hier die Grunderwerbsteuer schon selbst berechnet oder per Bescheid festgesetzt worden, lässt sich das korrigieren – entweder mittels eines Antrags auf Festsetzung der Steuer in richtiger Höhe oder via Aufhebung bereits erlassener Bescheide. Hierfür gelten gesetzliche Fristen. Lassen Sie als Unternehmenslenker die Sachlage daher zeitnah von Ihren CONSULTATIO-ExpertInnen prüfen!

Der Ausblick

Für künftige Umstrukturierungen bedeutet die Rechtsprechung der europäischen Richter einen Paradigmenwechsel. Liegen die – vom BMF im Anschluss an das EuGH-Urteil – genannten Vo­raussetzungen vor, ist nach der neuen Rechtsansicht keine Grunderwerbsteuer zu erheben. Dadurch lassen sich konzerninterne Strukturmaßnahmen künftig deutlich steuerneutraler gestalten als bisher.

Resümee: Geht es um die Besteuerung der Umstrukturierungen von Unternehmen, markiert das Urteil Nova Iberomoldes einen wichtigen Wendepunkt. Erstmals ist damit ausdrücklich anerkannt, dass bestimmte Anteilsübertragungen im Zuge solcher Prozesse nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden dürfen. Davon profitieren insbesondere Unternehmensgruppen mit Immobiliengesellschaften.

 

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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