Energiekostenzuschuss 2: Achtung bei Bonuszahlung und Dividenden

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Kategorie: Steuerberatung

In der abschließenden Fassung der Richtlinien zum Energiekostenzuschuss 2 wurden die Bestimmungen bezüglich Gewinnausschüttung und Bonuszahlungen präzisiert. Im Folgenden erhalten Sie eine Überblick über die entsprechenden Beschränkungen.

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Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 20.6.2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Folgende Maßnahmen stehen in diesem Zeitraum einer Gewährung des Energiekostenzuschusses 2 entgegen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen
  • Rückkauf eigener Aktien

Ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw Eigentümer erfolgt.

Bonibeschränkungen

Förderungswerbende Unternehmen dürfen ab dem 20.11.2023 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszahlen.

Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – unerheblich ihrer Auszahlungsart. Die Bonibeschränkung gilt nur für Geschäftsführer bzw Vorstände – Prokuristen, leitende Angestellte oder Mitarbeiter in ähnlichen Stellungen sind davon nicht betroffen.

Bereits vor dem 20.11.2023 ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind von dieser Beschränkung nicht betroffen. Unter „gewährt“ ist jede vor dem 20.11.2023 geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder dem Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Das gilt auch, wenn die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.

CONSULTATIO-TIPP: Bei Unternehmen, in denen das Wirtschaftsjahr am 30.11.2023 oder 31.12.2023 endet, könnte es vorteilhaft sein, Bonuszahlungen in das folgende Wirtschaftsjahr zu verschieben.

>> siehe auch Energiekostenzuschuss 2: Anträge jetzt vorbereiten!

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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