Das bringt die „ökosoziale Steuerreform“

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Im Oktober 2021 wurde den Österreichern – wieder einmal – die angeblich „größte Steuerreform der Zweiten Republik“ verkündet, heute wurde sie im Ministerrat beschlossen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf gibt es nach der Begutachtung der Pläne noch einige Änderungen. Lesen Sie im Überblick, was ab 2022 schrittweise in Kraft treten soll.

2022 Ökostrom

Laut Hochrechnung des Finanzministeriums werden die Steuerzahler im Zeitraum 2022 bis 2025 um rund EUR 18 Milliarden entlastet. Tatsächlich enthalten die Entwürfe praktisch nur Maßnahmen, die Abgaben verringern. Insbesondere Einkommen- und Körperschaftsteuer sollen sinken. Einsparungen zur Gegenfinanzierung sind nicht vorgesehen. Nur Investoren, die auf Krypto-Währung setzen, sehen sich zur Kassa gebeten (siehe Seite 3). Was aus der neuen CO2-Bepreisung zusätzlich hereinkommt, fließt zurück in die regionalen Klimabonuszahlungen.

Wie aber stemmt der Finanzminister dann die Reform? Großteils finanziert sie sich über die „kalte Progression“, die laut Wahlversprechen längst abgeschafft sein sollte. Im Übrigen geht die Regierung davon aus, dass zusätzliches Wachstum die Entlastungen und gleichzeitig einen Abbau der Staatsverschuldung möglich machen wird.

So sehen die geplanten Maßnahmen im Einzelnen aus:

Die Tarifsenkung
Um die Lohn- und Einkommensteuerzahler spürbar zu entlasten, sinken die zweite und dritte Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer.

  • Mit 1. Jänner 2022 fällt zunächst die zweite Tarifstufe von 35 % auf 32,5 %.

  • Stufe drei folgt ab Anfang 2023 und bringt eine Senkung von 42 % auf 41 %.

Auch die Körperschaftsteuer sinkt: für die Veranlagung 2023 auf 24 %, ab 2024 auf 23 %. Das Motto lautet: den Standort Österreich attraktiver machen und Arbeitsplätze sichern. Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge sowie die Immobilienertragsteuer von Kapitalgesellschaften verringern sich analog, und zwar von derzeit 25 % auf 24 % bzw. 23 %.

Mehr Familienbonus
Auch Familien profitieren: Der Familienbonus Plus steigt – ebenfalls unterjährig ab 1. Juli 2022 – von EUR 1.500,– auf rund EUR 2.000,–. Das Geld gibt es pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zudem erhöht sich der jährliche Familienbonus für Kinder ab 18 Jahren nach dem gleichen Prinzip auf rund EUR 650,–. Für Niedrigverdiener will die Regierung den Kindermehrbetrag stufenweise pro Kind und Jahr auf EUR 350,– (2022) bzw. EUR 450,– (ab 2023) erhöhen.

Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer steuerfrei
Firmen können ab 2022 aktiven Arbeitnehmern bis zu EUR 3.000,– jährlich an Gewinnbeteiligungen auszahlen – einkommensteuerfrei! Der Arbeitgeber darf aber nicht mehr an Beteiligungen auszahlen, als er im Vorjahr an steuerlich maßgeblichem Gewinn gemacht hat.

Außerdem bleibt die Gewinnbeteiligung nur dann steuerfrei, wenn sie entweder an alle Arbeitnehmer oder zumindest an bestimmte Arbeitnehmergruppen fließt. Sie darf auch nicht bloß anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns, einer SEG-Zulage oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

WICHTIG: Nur der konkrete Arbeitgeber kann die Gewinnbeteiligung gewähren, nicht aber eine andere Konzerngesellschaft! Die Deckelung mit dem steuerlich (!) maßgeblichen Gewinn wirft in Hinblick auf körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen und Personengesellschaften einige Fragen auf. Eine Befreiung auch von Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen plant die Regierung derzeit nicht.

Höherer Gewinnfreibetrag
Ab 2022 steigt der Gewinnfreibetrag für die ersten EUR 30.000,– der Bemessungsgrundlage von 13 % auf 15 %. Der investitionsunabhängige Grundfreibetrag macht künftig also EUR 4.500,– aus und erhöht sich damit um EUR 600,–.

Investitionsfreibetrag ab 2023
Ältere Jahrgänge erinnern sich noch an den guten alten Investitionsfreibetrag (IFB). Diese 2001 ausgelaufene Förderung wird nun reaktiviert. Sie soll (ökologische) Investitionen auslösen: Wer ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens anschafft, kann 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als fiktive steuerliche Betriebsausgabe geltend machen – zusätzlich zur Abschreibung. Für Öko-Investments beträgt der Freibetrag sogar 15 %. Der neue IFB lässt sich für Wirtschaftsgüter beanspruchen, die nach dem 31. Dezember 2022 beschafft werden. CONSULTATIO News stellt in einer der nächsten Ausgaben die Details zum IFB neu (Obergrenze, Ausnahmen, Behaltedauer, Nachversteuerung, Dokumentationspflichten …) präzise dar.

GWG-Grenze ab 2023 EUR 1.000,–
Die Obergrenze für die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) liegt – ebenfalls erst ab 2023 – bei EUR 1.000,–. Derzeit sind es EUR 800,–.

Thermische Gebäudesanierung: neue Sonderausgaben
Planen Sie, im Privatbereich ein Gebäude thermisch sanieren oder ein fossiles durch ein klimafreundliches Heizsystem (Fernwärme etc.) ersetzen zu lassen? Die Aufwendungen dafür sind ab 2022 als „Sonderausgaben“ abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für die Maßnahmen ist eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) geflossen.
  • Die Förderdaten finden sich in der Transparenzdatenbank.
  • Die Ausgaben übersteigen abzüglich aller (auch von Ländern und Gemeinden) ausbezahlten öffentlichen Förderungen bei der thermischen Sanierung EUR 4.000,– und beim Heizkesseltausch EUR 2.000,–.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, lassen sich die Ausgaben über fünf Jahre verteilt absetzen: jährlich EUR 800,– für die thermische Sanierung bzw. EUR 400,– für den Heizkesseltausch.

Achtung: Begünstigt sind nur Ausgaben, für die der Bund nach dem 30. Juni 2022 eine UFG-Förderung ausbezahlt hat, sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde. Eine Einnahmen-Obergrenze (wie früher bei den „Topf-Sonderausgaben“) gilt in diesem Fall nicht.

Klimabonus steuerfrei
Weil der Staat CO2 bepreist, steigen die Energiepreise. Um diese Mehrkosten pauschal abzugelten, gibt es ab 2022 den „regionalen Klimabonus“. Er beträgt – je nach Infrastruktur und öffentlicher Verkehrs­anbindung – zwischen EUR 100,– und EUR 200,– pro Kopf und Jahr. Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass der Bonus einkommensteuerbefreit ist.

Niedrigere Krankenversicherungsbeiträge
Anstelle der urspünglich geplanten Senkung der Krankenversicherungsbeiträge wird es einen höheren Sozialversicherungsbonus geben, der von bisher 400 auf maximal 650 Euro pro Jahr erhöht wird. Für Pensionisten wird der Pensionistenabsetzbetrag angehoben.

Alle Maßnahmen sind im Ministerrat beschlossen und bedürfen der parlamentarischen Umsetzung.

Lukas Schlagnitweit
Mag. Lukas Schlagnitweit
Steuerberater
Sabine Hadl-Böhm
Mag. Sabine Hadl-Böhm
Steuerberaterin
Petra Fuhrmann
Mag. Petra Fuhrmann
Prokuristin | Steuerberaterin

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