Corona Kurzarbeit

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Kategorie: Personalverrechnung, Covid-19

Die in den letzten Tagen von der Bundesregierung und vom Parlament beschlossenen einschneidenden Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus werfen zahlreiche Folgefragen bei den betroffenen Unternehmen auf. Insbesondere rechtliche und wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten stehen im Mittelpunkt der Anfragen unserer Mandanten.

Derzeit werden verschiedene Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen ausgearbeitet und schrittweise die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Kurzarbeit präzisiert. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Kurzarbeit erfordert:

  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft,
  • diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Corona-Kurzarbeit

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Welche Eckpunkte umfasst die Kurzarbeit?

URLAUB

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

NETTOENTGELTGARANTIE

Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700,- Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Beginn der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.

Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700,- Euro und 2.685,- Euro sind es 85%.

Bei Bruttoentgelten über 2.685,- Euro sind es 80%

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnnebenkosten voraussichtlich in voller Höhe weiterhin den Arbeitgeber belasten.

 

Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten):

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000,- Euro (netto 1.500,- Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275,- Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585,- Euro.

Diese 1.585,- Euro sind um 585,- Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000,- sind 1.000,- Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585,- Euro an Mehrkosten.

 

KÜNDIGUNGEN, BEHALTEPFLICHT

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

ARBEITSZEIT

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.

DAUER

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

VERFAHREN

Ihr CONSULTATIO-Berater hilft Ihnen gerne bei den notwendigen Schritten.

1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO - möglichst zuerst im Internet, dann per Telefon/E-Mail

2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:

  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung
  • AMS-Antragsformular (Corona)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)

3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-Mail)

4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Wir sind derzeit auf offizielle Mitteilungen seitens der zuständigen öffentlichen Stellen und insbesondere auch auf Informationen der Sozialpartner angewiesen.

 

Zur Orientierung verweisen wir auf folgende Informationsquellen:

Wirtschaftskammer Österreich:

insbesondere: Corona-Kurzarbeit: So kann sie vereinbart werden

Die häufigsten Fragen: WKÖ-Informationen zum Coronavirus

 

Arbeitsmarktservice:

Aktuelle Informationen für Unternehmen zum Coronavirus

Kurzarbeit

 

Arbeiterkammer Wien:

Corona: Kurzarbeit

 

Bitte beachten Sie außerdem unsere Sonderinformation:

Coronavirus - die wichtigsten Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen


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