Corona-Kurzarbeit Phase 5: Zwei neue Modelle

-
Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Covid-19

Um die von der Corona-Pandemie weiterhin betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, wurde die Corona-Kurzarbeit neu geregelt. Dabei wird nun ein Zweier-Weg mit verschiedenen Bedingungen angeboten: Eine Corona-Kurzarbeit für besonders von der Pandemie betroffene Bereiche wie etwa die Stadthotellerie oder die Nachtgastronomie, und eine reguläre Kurzarbeits-Form für die anderen Branchen.

 

Quelle: shutterstock / 371028542

Besonders betroffene Betriebe (ab 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % − bis zur Anpassung in der AMS-IT − im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.

Für die anderen Branchen wird die Beihilfe gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.

Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges - Beratungsverfahren absolvieren.

Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich.

Übersicht: Unterschiede Phase 5 gegenüber Phase 4 (Quelle: WKO)

Fristen zur Antragstellung  
Achtung Übergangsfrist: Kurzarbeitsprojekte ab 1.7.2021 können voraussichtlich rückwirkend ab 19.7.2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (voraussichtlich am 18.8.2021).

Die Übergangsfrist gilt eingeschränkt für „neue“ Betriebe (keine Kurzarbeit in Phase 4 zwischen 1.4.-30.6.2021): Beginn der Kurzarbeit grundsätzlich immer (Ausnahme: Naturkatastrophe) nach abgeschlossener Beratung und Einigung über den anschließenden Beginn der Kurzarbeit (Datum der Einigung = frühestens möglicher Beginn der Kurzarbeit). Für die anschließende Begehrensstellung im eAMS-Konto gilt bis 18.8.2021 die gewöhnliche Übergangsfrist (Unterschriften der überbetrieblichen Sozialpartner müssen in diesem Fall vor dem Hochladen im eAMS-Konto vorhanden sein).

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbotes (2 Wochen rückwirkend) sowie im Fall einer Naturkatastrophe (3 Wochen rückwirkend).

Achtung: Auf Grund der Komplexität kommt es immer wieder zu Fehlern, insbesondere bei der Antragstellung, die dazu führen, dass sich die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe verzögert oder im schlimmsten Fall nicht erfolgen kann.

Um eine rasche Bearbeitung der Kurzarbeitsfälle zu ermöglichen, prüfen Sie mit Hilfe der Checklisten, um die am häufigsten auftretenden Fehler zu vermeiden. Weiters unterstützen Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen Sie gerne und helfen bei den notwendigen Schritten.

Checkliste Kurzarbeitsbeihilfe (PDF)

Checkliste Kurzarbeitsbeihilfe – für besonders betroffene Betriebe (PDF)

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021:

Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)

Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat)

Quelle: www.wko.at/corona-kurzarbeit

 


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!