Höhere Körperschaftsteuer für Spitzengewinne, strengere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten und ein vorläufiges Aus für Wertpapiere beim Gewinnfreibetrag: Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt Belastungen, die es in sich haben. Wenn Sie sich jetzt schon auf die Maßnahmen vorbereiten, können Sie böse steuerliche Überraschungen jedoch vermeiden.
Budgetbegleitgesetz beschlossen: Harte Einschnitte und Handlungsbedarf

Die Regierungskoalition setzt mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ihren Sparkurs fort. Das Gesetzespaket enthält zahlreiche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Es wirkt aber auch auf weitere, für die Wirtschaft bedeutende Bereiche. CONSULTATIO News greift im Anschluss drei wichtige Maßnahmen heraus. Daneben enthält das Paket auch noch Anpassungen bei der Immobilienbesteuerung, den Lohnnebenkosten, der Telearbeit sowie bei verschiedenen steuerlichen Begünstigungen.
Mehr Körperschaftsteuer ab EUR 1 Mio.
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz bleibt bei 23 %. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, gilt jedoch ein progressiver Tarif: Einkommensteile bis EUR 1 Mio. werden weiterhin mit 23 % besteuert, der darüberliegende Teil mit 24 %.
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| Erzielt eine GmbH 2028 ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 1,5 Mio., fallen für die erste Million EUR 230.000,– Körperschaftsteuer an. Die restlichen EUR 500.000,– werden mit 24 % besteuert. Das ergibt weitere EUR 120.000,– und somit eine Gesamtsteuer von EUR 350.000,–. Das bedeutet: Die anfallende Steuerlast ist künftig um EUR 5.000,– höher als nach der derzeitigen Regelung. |
Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG steht die EUR-1-Mio.-Grenze nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen zu. Eine Gruppe fällt daher schneller in die höhere Tarifstufe als mehrere, getrennt besteuerte Gesellschaften. Für DBA-befreite ausländische Einkünfte gilt ausdrücklich kein Progressionsvorbehalt.
CONSULTATIO-TIPP: Erstellen Sie frühzeitig eine Ergebnisprognose für 2028. Prüfen Sie bei Unternehmensgruppen außerdem Steuerumlagevereinbarungen, latente Steuern und mögliche Vorauszahlungseffekte.
Verrechnungskonten: Ausgeschüttet statt ausgeborgt?
CONSULTATIO News hat bereits in der Ausgabe 02/2026 die Verschärfung bei den Gesellschafterverrechnungskonten thematisiert. Nun ist die Maßnahme Gesetz. Sie soll verhindern, dass Gesellschafter dauerhaft Geld aus ihrer Gesellschaft beziehen, ohne die Beträge zurückzuzahlen oder ordnungsgemäß als Darlehen zu regeln. In Zukunft gilt für die offene Forderung einer Kapitalgesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen: Bis zum Bilanzstichtag ist sie auszugleichen oder in ein fremdübliches Darlehen zu überführen. Geschieht beides nicht, behandelt der Fiskus die Forderung automatisch wie eine Ausschüttung. Und damit wird dann Kapitalertragsteuer fällig. Die Regelung erfasst auch Personen im Nahebereich des Gesellschafters. Anzuwenden ist sie erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Kleinere Fälle sind ausgenommen, denn es gibt eine einheitliche Bagatellgrenze: Die Ausschüttungsfiktion greift nur, wenn die betreffenden Forderungen EUR 50.000,– übersteigen. Eine bloße Bezeichnung als „Darlehen“ genügt nicht. Es braucht eine Vereinbarung. Sie sollte insbesondere Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsplan und Sicherheiten regeln. Zusätzlich gilt es zu dokumentieren, dass der Gesellschafter kreditwürdig ist und ernsthaft gedenkt zurückzuzahlen. Entscheidend ist, ob ein fremder Dritter das Geld unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls verliehen hätte.
CONSULTATIO-TIPP: Stimmen Sie Verrechnungskonten laufend ab. Trennen Sie private Ausgaben konsequent von betrieblichen Zahlungen. Schließen Sie die nötigen Darlehensverträge rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag ab. Nachträgliche Umbuchungen können eine klare Vereinbarung nicht ersetzen.
Gewinnfreibetrag: Drei Jahre Pause für Wertpapiere
Zur Erinnerung: Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Für Gewinne bis
EUR 33.000,– gibt es einen Grundfreibetrag von 15 % (maximal EUR 4.950,–). Er setzt keine Investitionen voraus. Liegt der Gewinn über der Schwelle, braucht es Anschaffungen, um sich den Freibetrag auch für die darüberliegenden Einkünfte zu holen. Dazu zählen derzeit bestimmte Sachgüter und ausgewählte Wertpapiere. Insgesamt ist der Gewinnfreibetrag mit EUR 46.400,– pro Jahr begrenzt.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird sich in naher Zukunft nur noch durch Realinvestitionen decken lassen – konkret in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Wertpapierkäufe sind während dieser Zeit nicht mehr begünstigt. Ab 2030 soll sich das aber wieder ändern, so das Versprechen des Fiskus. Bereits bestehende Wertpapierinvestitionen im Zusammenhang mit dem Freibetrag bleiben von Bedeutung – in Hinblick auf die Behaltefrist und eine etwaige Nachversteuerung. Der Wertpapierbann trifft besonders jene Dienstleistungsbetriebe, die nur wenige Sachanlagen brauchen. Für sie waren Wertpapiere bisher eine praktikable Möglichkeit, sich den Gewinnfreibetrag zu holen, ohne betriebswirtschaftlich unnötige Anschaffungen vornehmen zu müssen.
CONSULTATIO-TIPP: Prüfen Sie, ob es für Ihre Firma Sinn macht, noch vor dem Jahresende 2026 Wertpapiere zu erwerben. Und stimmen Sie – für 2027 bis 2029 geplante – Investitionen mit Ihrer Gewinnprognose ab. Es kann steuerlich klug sein, notwendige Sachanlagen erst 2027 bis 2029 anzuschaffen, wenn sie in dieser Zeit den Gewinnfreibetrag decken. Kaufen Sie aber nur Wirtschaftsgüter, die Ihr Unternehmen tatsächlich benötigt.
Weitere Änderungen im Überblick
Neben diesen drei Schwerpunkten bringt das Budgetbegleitgesetz zahlreiche weitere Maßnahmen: So erhöht sich die Immobilienertragsteuer für Altvermögen. Die Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschalen werden abgeschafft. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sinkt ab 2028. Und im Sozialversicherungs- und Abgabenbereich gibt es verschiedene Anpassungen. (Siehe hierzu auch Seite 7.)
Das CONSULTATIO-Fazit: Jetzt planen statt später zahlen. Das Budgetbegleitgesetz erhöht die Steuerbelastung. Es verschärft Dokumentationsanforderungen und verkleinert bestehende Gestaltungsspielräume. Der eingeschränkte Gewinnfreibetrag gilt bereits für Wirtschaftsjahre ab 2027. Ebenfalls 2027 greift erstmals die Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten. Der neue Körperschaftsteuertarif folgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Stimmen Sie Verrechnungskonten, Investitionen, Liquidität und Ergebnisentwicklung rechtzeitig aufeinander ab. So vermeiden Sie ungewollte steuerliche Folgen. Eine frühzeitige Analyse der individuellen Auswirkungen hilft Ihnen, finanzielle Belastungen besser abzuschätzen und rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zu setzen.
Ihr CONSULTATIO-Team prüft gerne, wo bei Ihnen konkreter Handlungsbedarf besteht.
