Budgetbegleitgesetz 2027/28: Neuigkeiten für den betrieblichen Alltag

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Kategorie: Personalverrechnung

Ob für Mitarbeiter, Arbeitgeber oder Personalverrechner: Das aktuelle Budgetbegleitgesetz bringt einige Änderungen, die sich auf die tägliche Praxis in den Firmen auswirken. Hervorzuheben sind drei Maßnahmen: Mit 1. November 2026 gibt es Neuerungen bei der Altersteilzeit. Ab 2027 kommt der Sachbezug für privat nutzbare Elektro-Firmenfahrzeuge. Und der Familienbonus Plus ist ab dem Jahreswechsel ebenfalls neu geregelt.

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Künftig Sachbezug für E-Firmenfahrzeuge

Eine zentrale Änderung betrifft Elektro-Firmenfahrzeuge. Diese Autos sind nur mehr bis 31. Dezember 2026 vollständig vom Sachbezug befreit. Ab 2027 gilt es 0,375 % der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, wenn ein Dienstnehmer den Wagen auch privat nutzt – allerdings höchstens EUR 180,– monatlich. Ab 2028 steigt der Wert dann auf 0,625 % und maximal EUR 300,– monatlich. Die Regelung betrifft auch bereits vorhandene E-Autos. Berechnen Sie daher Dienstwagenmodelle neu, insbesondere bei Gehaltsverzicht oder Bezugsumwandlung. Fahrräder bleiben hingegen weiter sachbezugsfrei.

Familienbonus Plus verändert

Beim Familienbonus Plus ändert sich ab 2027 die Aufteilung. Hat ein Kind das vierte Lebensjahr vollendet, können die Eltern den Bonus grundsätzlich nur noch im Verhältnis 50:50 oder 75:25 splitten. Die 100%ige Berücksichtigung bei einem Elternteil entfällt in den meisten Fällen. Identifizieren Sie daher als Arbeitgeber jene Dienstnehmer, bei denen der Bonus bereits laufend berücksichtigt wird, und kontrollieren Sie ab dem Jahreswechsel dann den Aufteilungsschlüssel.

Die neue Altersteilzeit

Der Staat fördert die Altersteilzeit in Zukunft nur mehr eingeschränkt. Für Vereinbarungen mit Laufzeitbeginn nach dem 31. Oktober 2026 gilt eine Obergrenze für den geförderten Lohnausgleich. Sie liegt bei 75 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Jener Teil des Lohnausgleichs, durch den der Bruttobezug in der Altersteilzeit über der neuen Grenze von EUR 5.197,50 (Wert 2026) liegt, wird somit nicht mehr gefördert! Weiters verringert sich das vom AMS gewährte Altersteilzeitgeld für den Arbeitgeber dauerhaft auf nur mehr 80 % der förderbaren Kosten. Dadurch können die Altersteilzeit-Modelle vor allem bei gut bezahlten Arbeitnehmern teurer ausfallen. Prüfen Sie als Dienstgeber geplante Vereinbarungen frühzeitig und ziehen Sie gegebenenfalls Alternativen in Betracht.

Weitere Änderungen und Handlungsbedarf

Die Telearbeitspauschale ist ab 2027 nicht mehr steuerlich begünstigt. Auch das Erfassen von Homeoffice-Tagen im Lohnkonto entfällt. Arbeitgeberleistungen werden damit hier grundsätzlich abgabenpflichtig. Kosten für ergonomische Arbeitsmittel lassen sich aber weiterhin mit bis zu EUR 300,– jährlich geltend machen. In der Arbeitslosenversicherung laufen Begünstigungen für niedrige Einkommen aus. Die Regierung will, dass Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum gesetzlichen Pensionsalter arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben. Die Altersbefreiung vom IESG-Zuschlag entfällt ebenfalls.

Bei geringfügiger Beschäftigung steigt die pauschale Dienstgeberabgabe von 2027 bis 2029 auf 23 %. Bisher lag sie bei nur 19,4 %. 2030 soll die Abgabe dann wieder auf 21 % sinken. Betroffen sind Dienstgeber, die mehrere Personen geringfügig beschäftigen und die gesetzliche Lohnsummengrenze überschreiten. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei EUR 551,10 monatlich. Beachten Sie: Letzteres kann – wie schon heuer – zu Problemen bei kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhungen/Vorrückungen führen.

Werner Göllner
Mag. Werner Göllner
Dipl. Personalverrechner

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