Abgabenänderungsgesetz 2022

Mitte Juni wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 veröffentlicht. Nun wurde es kurz vor der Sommerpause des Nationalrats beschlossen und bringt zahlreiche Neuerungen. Steuerrechtliche Anpassungen in Zusammenhang mit dem angekündigten Teuerungspaket, wie insbesondere die Abschaffung der kalten Progression, sind nicht enthalten.

  • Pauschale Betriebsausgaben für Jahreskarten

Steuerlich anerkannte Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat prinzipiell eine Aufteilung der Kosten in betrieblich und privat zu erfolgen. Die exakte Erfassung der beruflichen und der privaten Fahrten bedeutet einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, weshalb viele Unternehmer bisher den Aufwand gar nicht geltend gemacht haben.

NEU ist nun: Um die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu forcieren, können Selbständige bereits ab 2022 ohne weitere Nachweise pauschal 50 % der Ausgaben für eine betrieblich genutzte Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen. Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sind von dieser Pauschalregelung allerdings nicht erfasst.

Sehr wohl in die Pauschalregelung fallen jedoch nach Information des Finanzministeriums Aufpreise für die 1. Klasse, weil sich gerade bei längeren Wegstrecken die 1. Klasse für berufliche Tätigkeiten besonders eignet. Die 50%-Pauschalregelung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung. Jeder Selbständige kann natürlich einen höheren Anteil der beruflichen Nutzung durch exakte Aufteilung nachweisen.

CONSULTATIO-TIPP: Die neue Betriebsausgabe für Netzkarten kann im Falle der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung sogar zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Der Finanzminister „empfiehlt“ daher den Pauschalermittlern, umsatzsteuerlich das gemischt genutzte Öffi-Ticket zu 100 % dem Privatvermögen zuzuordnen. Dadurch entfällt zwar der aliquote Vorsteuerabzug, jedoch ertragsteuerlich ist für die Pauschalregelung dann die Brutto-Ausgabe (inkl. USt) maßgeblich.

  • Öffi-Ticket & Pendlerpauschale

Auch für Arbeitnehmer ändert sich bereits wieder etwas beim Öffi-Ticket. Derzeit gilt: Die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, sind steuerfrei, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Kosten für ein Öffi-Ticket ersetzt oder das Öffi-Ticket direkt zur Verfügung stellt. Umfasst das vom Arbeitgeber bezahlte Öffi-Ticket die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, dann entfällt für den Arbeitnehmer derzeit die Pendlerpauschale und der Pendler-Euro. Es gibt jedoch Praxisfälle, bei denen für Arbeitnehmer die Pendlerpauschale steuerlich günstiger war als ein vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenes Öffi-Ticket.

NEU ab 2023: Um steuerliche Nachteile bei den Arbeitnehmern zu vermeiden, ist die Pendlerpauschale beim Arbeitnehmer um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten zu vermindern. Die Berechnung (durch den Arbeitgeber) erfolgt zweistufig:

Zunächst ist die Pendlerpauschale standardmäßig für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zu berechnen, und zwar ohne Berücksichtigung des Arbeitgeber-Öffi-Tickets. Sodann ist von der ermittelten Pendlerpauschale der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets abzuziehen. Der Pendler-Euro steht in vollem Umfang zu. Die Neuregelung gilt ab 2023.

  • Forschungsprämie: fiktiver Unternehmerlohn

Insbesondere für kleine Unternehmer und Start-Ups, die forschend im Unternehmen tätig sind, werden die Rahmenbedingungen für die Forschungsprämie verbessert. Derzeit steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wird, keine Forschungsprämie zu. Die eigene Forschungsleistung wird nämlich in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

NEU ist, dass nunmehr bei der Berechnung der Forschungsprämie (14 %) ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann, und zwar mit einem Stundensatz von EUR 45,-, maximal jedoch EUR 77.400,- pro Jahr. Die Novelle gilt für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 und Folgejahre betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.

Wichtig ist, dass eine aussagekräftige Dokumentation über die nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit des Einzelunternehmers bzw Gesellschafters geführt wird.

  • Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Personen

Eine wichtige umsatzsteuerliche Änderung ergibt sich für international tätige Unternehmen. Die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte werden auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen ausgedehnt. Dies soll zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten beitragen.

  • Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben und -nachzahlungen

Die Höchstgerichte (EuGH, VwGH) haben entschieden, dass Umsatzsteuerguthaben, die dem Steuerzahler erst außerhalb einer angemessenen Frist erstattet bzw. gutgeschrieben werden, zu verzinsen sind. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wird der Zinsenanspruch ausdrücklich in der Bundesabgabenordnung festgeschrieben. Allerdings nicht nur für Gutschriften, sondern auch in umgekehrte Richtung für Nachforderungen! Wie bei den Anspruchs- oder Beschwerdezinsen beträgt der Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz. Der Zinsenlauf beginnt im Fall von Gutschriften am 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung oder Jahressteuererklärung und endet mit der Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw. mit der Bekanntgabe des Bescheides.

Im Fall von Nachforderungen aus Voranmeldungen muss der Steuerpflichtige ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw bis zur Bekanntgabe des Bescheides Zinsen berappen. Nachforderungen aus Umsatzsteuerjahreserklärungen werden ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheidbekanntgabe verzinst. Unterschiedsbeträge zwischen Erst- und Folgebescheiden unterliegen einer speziellen Verzinsungsregelung. Umsatzsteuer-Gutschriftszinsen stehen den Steuerpflichtigen in allen offenen Fällen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu, somit auch für Vorjahre. Umsatzsteuer-Nachforderungszinsen fallen erst dann an, wenn die Umsatzsteuerfälligkeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelegen ist, somit frühestens ab Juli 2022.

  • Neue Meldepflicht für digitale Plattformbetreiber

Darüber hinaus umfasst die Neuerungswelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 Neuerungen in mehr als 20 weiteren Materiengesetzen und führt unter anderem mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) neue Melde- und Registrierungspflichten für die Betreiber von Internet-Plattformen ein. Damit will der Fiskus ab 2023 Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch nicht offengelegte Einkünfte, die über Online-Plattformen bezogen werden, verhindern.

Bei einer derartigen Vielzahl an Gesetzesänderungen kann sich schon die eine oder andere Unklarheit ergeben. Genießen Sie trotzdem einen hoffentlich erholsamen Sommer und fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Georg Salcher
Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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