30. September 2026: Der große „Steuerlostag“ naht

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Kategorie: Steuerberatung

Für die heimischen Unternehmen gilt es das Septemberende im Kalender rot anzustreichen. Denn mit dem Monatsletzten laufen gleich mehrere steuerliche und unternehmensrechtliche Fristen aus. Prüfen Sie rechtzeitig, welche davon Ihre Firma betreffen. So vermeiden Sie Strafen oder satte Zinsforderungen des Fiskus. Außerdem gehen Ihre Erstattungsansprüche nicht verloren.

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Den Jahresabschluss 2025 offenlegen

Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften (etwa GmbH & Co KGs) müssen ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einreichen. Für Abschlüsse zum 31. Dezember 2025 endet die Frist somit am 30. September 2026.

Welche Unterlagen das im Detail betrifft, hängt von der Rechtsform, der Größen­klasse und der Prüfungspflicht der Gesellschaft ab. Neben dem Jahresabschluss können etwa Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Aufsichtsratsbericht und Unterlagen zur Ergebnisverwendung vorzulegen sein. Verspäten Sie sich mit der Offenlegung, straft Sie das Firmenbuchgericht, und das ohne Vorwarnung. Fällig werden EUR 700,– bis 3.600,– bzw. bei Kleinstkapitalgesellschaften EUR 350,– bis 1.800,–. Bleiben Sie länger säumig, dann kann das Gericht alle zwei Monate eine weitere Geldstrafe verhängen!

Vorauszahlungen 2026 herabsetzen lassen

Wollen Sie Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2026 herabsetzen lassen, müssen Sie das ebenfalls bis Ende September 2026 bei der Finanz beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihre Steuerschuld für 2026 voraussichtlich geringer ausfällt als vom Fiskus vorweg angenommen. Stellen Sie den Antrag, ist er gut zu begründen – etwa durch eine Planungsrechnung, eine Zwischenbilanz oder das Darstellen wesentlicher Veränderungen bei Ihrem Ergebnis.

EU-Vorsteuern für 2025 zurückholen

Hat Ihr Unternehmen 2025 Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten bezahlt? Dann können Sie über FinanzOnline die Erstattung beantragen. Auch diese Frist endet jedoch am 30. September 2026. Bringen Sie den Antrag zu spät oder unvollständig ein, verlieren Sie möglicherweise Ihren Anspruch auf die Erstattung.

Anspruchszinsen bei Steuernachzahlungen für 2025

Ergeben sich für 2025 bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer Nachzahlungen, beginnt schon ab 1. Oktober 2026 der Zinsenlauf – selbst wenn die Steuerbescheide erst später ergehen. Der Fiskus kassiert derzeit 3,53 % jährlich an Anspruchszinsen, nur auf Zinsbeträge unter EUR 50,– verzichtet er. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung? Dann können Sie die Zinsen vermeiden, indem Sie die Summe vor dem 1. Oktober einzahlen und das Finanzamt noch vor diesem Stichtag darüber informieren.

Auch aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung kann eine Nachforderung entstehen, für die der Fiskus Zinsen kassiert. Beachten Sie zudem mögliche finanzstrafrechtliche Folgen nicht bezahlter Umsatzsteuern. Soll Ihre Jahreserklärung zugleich als Selbstanzeige dienen, müssen Sie alles vollständig offenlegen, die betroffenen Personen nennen und die geschuldeten Steuern fristgerecht nachzahlen.

Rückwirkende Umgründungen zum 31. Dezember 2025

Auch wenn Sie rückwirkend umgründen, ist der 30. September 2026 für Sie von Bedeutung. Denn alle Einbringungen, Spaltungen oder Verschmelzungen mit Stichtag 31. Dezember 2025 sind bis Ende September 2026 umzusetzen.

Weitere Septemberfristen

Prüfen Sie auch weitere Fristen, die am 30. September auslaufen. Dazu zählen jene rund um Intrastat, UVA, die Lohnabgaben, die Zusammenfassende Meldung und die IOSS-Meldung. Spendenbegünstigte Organisationen mit Regelstichtag 31. Dezember 2025 sollten zusätzlich noch die Frist für ihre Verlängerungsmeldung im Auge haben.

Unser Praxistipp: Unternehmer übersehen oftmals gerade die Fallfrist für die Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen. Besprechen Sie daher rechtzeitig mit Ihren CONSULTATIO-BeraterInnen, wie sich bei Ihnen das Ergebnis des laufenden Jahres entwickelt. Am 1. Oktober ist es zu spät.

 

Quelle: CONSULTATIO
Bernadette Schnitzinger, BA MA
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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