Splitter: Richtwertmietzins | A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen | Bonitätsprüfung

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung

Aktuelle Themen übersichtlich zusammen gefasst:

- Richtwertmietzins ab 1. April 2019

- Abzugsbeschränkungen bei ausländischer Krankenversicherung

- Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdarlehen

- Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung

- A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen von Arbeitnehmern ins Ausland

1. RICHTWERTMIETZINS AB 1. APRIL 2019

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Bei neuen Mietverträgen dieser bereits ab 1.4.2019 vereinbart werden. Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Wertsicherung ab der Mietperiode Mai 2019 vom Mieter verlangt werden. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss schriftlich nach dem 1.4.2019 und mindestens 14 Tage vor dem nächsten Mietzinstermin geltend gemacht werden.

Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres  als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2020 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.

Richtwerte in EUR je m² Nutzfläche:

 BgldKntSbgStmkTirolVbgWien
RW alt5,096,535,726,057,717,706,818,575,58
RW neu5,306,805,966,298,038,027,098,925,81

2. ABZUGSBESCHRÄNKUNGEN BEI AUSLÄNDISCHER KRANKENVERSICHERUNG

In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH erstmals festgehalten, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als sie die österreichische Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Er legt dabei die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG aus, wonach nur solche Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung abzugsfähig sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Denn nach Ansicht des VwGH sind höhere Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit höheren Leistungen verknüpft.

3. BONITÄTSPRÜFUNG BEI GESELLSCHAFTERDARLEHEN

Für die Frage, ob "Entnahmen" des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass bei der Bonitätsprüfung auch der Verkehrswert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen ist.

4. VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG UND EINLAGENRÜCKZAHLUNG

Das BFG hat jüngst mit einem Judikat gegen die Verwaltungspraxis der Körperschaftsteuerrichtlinie aufhorchen lassen. Die Finanzverwaltung vertritt in den KStR die Ansicht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Einlagenrückzahlung behandelt werden könne. Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführlicher Begründung verworfen. Entgegen der Verwaltungsmeinung muss ein wegen Einlagenrückzahlung unterbliebener KESt-Abzug nicht dokumentiert werden. Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon mangels Vorliegens von Kapitaleinkünften keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-Anmeldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Verletzung einer derartigen Ordnungsvorschrift kann nicht eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehende steuerliche Behandlung nach sich ziehen. Daher kann eine vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellte Rückzahlung aus dem Vermögen einer Körperschaft bei entsprechenden Einlagen auch nachträglich als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Gegen dieses Judikat des BFG wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.

5. A1-BESCHEINIGUNGEN BEI DIENSTREISEN VON ARBEITNEHMERN INS AUSLAND

Beispiel: Ein hochrangiger Manager aus dem EU-Ausland  ist auf einer mehrtägigen Dienstreise in  Österreich bei einem Kunden. Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei beim österreichischen Unternehmen kann weder eine sog. A1-Bescheinigung noch eine ZKO-Meldung vorgelegt werden. Es wird ein Verfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eingeleitet. Der Strafrahmen reicht von EUR 1.000 – EUR 10.000!

Kann Ihnen das auch passieren? In der Sozialversicherung gilt (weltweit) grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Grundsätzlich muss deshalb für eine Beschäftigung, die beispielsweise in Deutschland ausgeübt wird, auch nach deutschem Recht Sozialversicherung bezahlt werden. Dabei spielen der Wohnort des Arbeitnehmers und der Firmensitz des Arbeitgebers regelmäßig keine Rolle. Ausnahmen von dieser Regelung müssen mittels sogenannter A1-Bescheinigung belegt werden.

Werden Arbeitnehmer vorübergehend für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig, wird mittels A1-Bescheinigung der Nachweis geführt, dass der Arbeitnehmer in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Erfassung im Ausland nicht erforderlich ist.

Die A1-Bescheinigung ist nicht nur in den Fällen notwendig, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, also zB auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Möglich sind Geldstrafen von bis zu EUR 20.000 pro Fall.

In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und in der Schweiz  ist die Mitführung der A1-Bescheinigung jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

6. VORSTEUERERSTATTUNG BEI DRITTLANDSBEZUG

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2018 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2019 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2018.


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