Kammerumlage 1: Wer profitiert von der Senkung ab 2019?

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Kategorie: Steuerberatung, Unternehmensberatung

Das Wirtschaftskammergesetz wurde geändert. Davon profitieren ab dem neuen Jahr Umsatzkaiser und Unternehmer in der Investitionsphase. Grundsätzlich zahlen weiterhin alle Kammermitglieder dann KU1, wenn ihr jährlicher Nettoumsatz EUR 150.000,– übersteigt.

Bemessungsgrundlage ist wie bisher die dem Kammermitglied in Rechnung gestellte bzw. die übergegangene Umsatzsteuer. Ab 2019 fallen jedoch Vorsteuern aus Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (Anlagevermögen neu oder gebraucht, GWG) aus der Bemessungsgrundlage heraus. Außerdem sinkt der Hebesatz von 0,3 % auf 0,29 %, ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 3 Millionen auf 0,2755 % und ab EUR 32,5 Millionen sogar auf 0,2552 %.


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