Die richtige Antwort lautet: 2.

Ein im November 2025 veröffentlichtes Update zum OECD-Musterabkommen stellt klar, wann durch grenzüberschreitende Arbeiten aus dem Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Die Kernaussage: Entfallen auf die Tätigkeit im Homeoffice weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit, entsteht grundsätzlich keine Betriebsstätte. Übersteigt die Arbeit im Homeoffice 50 % der Gesamtarbeitszeit, so ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Wenn die physische Anwesenheit im Homeoffice-Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers unterstützt („wirtschaftliche Gründe“, wie z. B. physische Interaktion mit Kunden/Lieferanten), kann eine grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte auslösen. (Details siehe Seite 3)