Von ORF-Abgabe bis Vermietungseinkünfte: Aktuelle Entscheidungen der obersten Instanzen

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Kategorie: Steuerberatung, Unternehmensberatung

Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt. Auch Haushalte ohne ORF-Nutzung sind beitragspflichtig. Der VwGH bringt Klarheit bei steuerfreien Mitarbeiterrabatten für Pensionisten sowie beim Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen von selbständigen GmbH-Geschäftsführern. Zudem entschied das BFG, dass bei Vermietungseinkünften auch Fehler aus bereits verjährten Jahren durch Zuschläge in späteren Jahren korrigiert werden können.

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Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) 

Der VfGH hat nun entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) verfassungskonform sind. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Haushalte, in denen kein ORF genutzt wird, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF nutzen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des ORF geknüpft ist; es kommt nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die Leistung des ORF zu nutzen. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.

Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch an pensionierte Mitarbeiter

Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern spezielle Mitarbeiterrabatte, so können diese lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das EStG normiert allerdings eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte, soweit sie im Einzelfall 20 % des Normalentgelts nicht übersteigen oder (pro Kalenderjahr) nicht mehr als EUR 1.000 ausmachen. Der VwGH entschied nunmehr – entgegen den Lohnsteuerrichtlinien des BMF – dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die der Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (pensionierte Arbeitnehmer) gewährt. 

VwGH zum Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe des selbständigen GmbH-Geschäftsführers

Beendet der selbständige GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte nach § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Betätigung, liegt in Bezug auf seinen Geschäftsführungsbetrieb eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, weil der Geschäftsführer seine Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Strittig wurde, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der dem GmbH-Geschäftsführer zugesagten Betriebspension in der Aufgabebilanz auszuweisen war und ob damit auf diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (aus dem Titel „Gewinn aus der Betriebsaufgabe“) zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war. 

Korrektur der Vermietungseinkünfte bei Fehlern in verjährten Jahren

In einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten Mietgebäude sind in der Vergangenheit Herstellungsaufwendungen getätigt worden. Nachträglich kam hervor, dass diese Herstellungsaufwendungen zu Unrecht nicht über die Normal-AfA, sondern als Fünfzehntel abgesetzt worden sind. Diese nachträglichen Feststellungen betrafen bereits verjährte Einkommensteuerjahre. Nach Ansicht des BFG kann das Finanzamt nunmehr eine Korrektur vornehmen, indem es im ältesten, noch nicht verjährten Jahr die Einkünfte um einen Zuschlag (in Höhe der Differenz zwischen den Fünfzehnteln und der Normal-AfA) erhöht. 

Christian Trethan
Christian Trethan, MSc.
Steuerberater

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