Splitter: Trinkgeldpauschale, BMF-Klarstellungen & FinanzOnline

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Mit Jahresbeginn 2026 bringt ein neues Trinkgeldpauschale mehr Rechtssicherheit für das Hotel- und Gastgewerbe. Das BMF hat außerdem Klarstellungen zum Feiertagsarbeitsentgelt und zu Ausbildungskostenersätzen veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es Neuerungen in FinanzOnline: Ab Oktober 2025 wird die 2-Faktor-Authentifizierung verpflichtend.

Quelle: Canva

Neues Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026

Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden. 

Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:

 

Mitarbeiter mit Inkasso

Mitarbeiter ohne Inkasso

2026

EUR 65

EUR 45

2027

EUR 85

EUR 45

2028

EUR 100

EUR 50

Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.

Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:

  • Aliquotierung bei Teilzeit
  • kein Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie).
  • Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett.

Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.

BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertags­arbeitsentgelt.

In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertags­arbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich. 

BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze 

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungs­kostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.

2-Faktor-Authentifizierung für den Einstieg in FinanzOnline

Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhöhen, ist künftig der Einstieg entweder mit einer 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bisher mit ID Austria möglich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025. 

Ab 1.10.2025 ist dann verpflichtend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria möglich. Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy oder Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.

Petra Fuhrmann
Mag. Petra Fuhrmann
Prokuristin | Steuerberaterin

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