Mit dem Jahreswechsel werden die SV-Werte neu festgesetzt. Eine Übersicht aller Werte für 2026 finden Sie in der Beilage. Über weitere Änderungen in der Sozialversicherung ab 2026 informiert Sie der folgende Überblick.
Sozialversicherung: Was sich 2026 ändert

Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung
Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von EUR 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen EUR 5, bis zehn Tagen EUR 12, bis Monatsende EUR 18, danach EUR 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Betragszeitraums darf EUR 1.155 nicht überschreiten.
Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026
Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.
0 - 5 Jahre | 6 - 9 Jahre | 10 - 14 Jahre | 15 - 19 Jahre | ≥ 20 Jahre | |
| Regelbedarfssätze in EUR | 360 | 460 | 560 | 700 | 800 |
Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert
| Pflegestufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| monatlich in EUR | 206,30 | 380,30 | 592,60 | 888,50 | 1.206,90 | 1.685,40 | 2.214,80 |
Bildungskarenz & Bildungsteilzeit
Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden. Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen.
Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: EUR 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.
Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
- Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
- Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
- Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf EUR 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.
Neue Trinkgeldpauschalen
Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder. Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:
Sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026
2026 | 2027 | 2028 | |
| Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe |
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| Dienstnehmer mit Inkasso | EUR 65 | EUR 85 | EUR 100 |
| Dienstnehmer ohne Inkasso | EUR 45 | EUR 45 | EUR 50 |
| Lehrling/Pflichtpraktikant | EUR 20 | EUR 20 | EUR 25 |
| Friseurgewerbe |
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| Dienstnehmer | EUR 70 | EUR 85 | EUR 100 |
| Lehrling | EUR 22 | EUR 22 | EUR 25 |
| Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure |
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| Dienstnehmer | EUR 65 | EUR 85 | EUR 100 |
| Lehrling | EUR 20 | EUR 20 | EUR 20 |
| Personenbeförderungsgewerbe |
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| Dienstnehmer | EUR 70 | EUR 80 | EUR 90 |
Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.
Hitzeschutzverordnung
Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung erlassen.
Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:
- Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
- Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
- Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten,
- Schutzkleidung, Kopfschutz, leichte Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.
CONSULTATIO-Tipp: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
