Sozialversicherung: Was sich 2026 ändert

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Mit dem Jahreswechsel werden die SV-Werte neu festgesetzt. Eine Übersicht aller Werte für 2026 finden Sie in der Beilage. Über weitere Änderungen in der Sozialversicherung ab 2026 informiert Sie der folgende Überblick.

Quelle: Canva

Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von EUR 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen EUR 5, bis zehn Tagen EUR 12, bis Monatsende EUR 18, danach EUR 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Betragszeitraums darf EUR 1.155 nicht überschreiten. 

Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026

Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.

 

0 - 5 Jahre

6 - 9 Jahre

10 - 14 Jahre

15 - 19 Jahre

≥ 20 Jahre

Regelbedarfssätze in EUR

360

460

560

700

800

 

Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in EUR

206,30

380,30

592,60

888,50

1.206,90

1.685,40

2.214,80

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit

Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden. Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungs­geldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen. 

Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: EUR 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.

Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
  • Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
  • Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
  • Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungs­karenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf EUR 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.

Neue Trinkgeldpauschalen 

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder. Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

Sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026

 

2026

2027

2028

Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer mit Inkasso

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Dienstnehmer ohne Inkasso

EUR 45

EUR 45

EUR 50

Lehrling/Pflichtpraktikant

EUR 20

EUR 20

EUR 25

Friseurgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 22

EUR 22

EUR 25

Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 20

EUR 20

EUR 20

Personenbeförderungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 80

EUR 90

Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

Hitzeschutzverordnung 

Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung erlassen. 

Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:

  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
  • Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
  • Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten,
  • Schutzkleidung, Kopfschutz, leichte Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.

CONSULTATIO-Tipp: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Sozialversicherungswerte 2026

 

Andrea Netek
Andrea Netek
Dipl. Personalverrechnerin und Bilanzbuchhalterin

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