Auch die österreichischen Privatstiftungen müssen zur Budgetsanierung beitragen. Seit Jahresbeginn gelten für sie spürbare steuerliche Verschärfungen. Die Stiftungseingangssteuer steigt auf 3,5 %, die Zwischensteuer auf bestimmte thesaurierte Erträge auf 27,5 %. Der Finanzminister erwartet sich dadurch pro Jahr rund EUR 33 Mio. mehr in seiner Kasse.
Privatstiftungen: Ab 2026 höhere Stiftungseingangs- und Zwischensteuern

Mehr Steuer auf Zuwendungen
Erhält eine inländische Privatstiftung unentgeltliche Zuwendungen, dann wird die Stiftungseingangssteuer fällig. Sie bemisst sich am Verkehrswert des gestifteten Vermögens. Bislang betrug die Abgabe 2,5 %, seit 1. Jänner 2026 sind es 3,5 %.
Ein Spezialfall liegt vor, wenn Stiftungen Immobilien bekommen: Eine unentgeltliche Immobilienzuwendung ist zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit. Dafür kassiert der Fiskus aber eine höhere Grunderwerbsteuer – das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent. Auch das hat der Gesetzgeber angehoben. Wird also eine Immobilie einer Stiftung zugewendet, werden 3,5 % reguläre Grunderwerbsteuer plus 3,5 % Äquivalent fällig. Damit erhöht sich die Gesamtbelastung bei solchen Übertragungen von 6 % auf 7 %.
Auch die Zwischensteuer steigt
Eine Privatstiftung unterliegt als juristische Person grundsätzlich der regulären Körperschaftsteuer (KöSt-Satz seit 2024: 23 %). Bestimmte Erträge sind jedoch, wenn sie die Stiftung einbehält (thesauriert) und nicht zuwendet, der sogenannten Zwischenbesteuerung unterworfen. Das betrifft etwa Zinsen aus Bankguthaben oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Beteiligungen.
Wendet die Stiftung solche Gewinne später einem Begünstigten zu, fällt Kapitalertragsteuer an. Die zuvor entrichtete Zwischensteuer bekommt die Privatstiftung wieder gutgeschrieben. Der Zwischensteuersatz betrug bis einschließlich 2025 – im Gleichklang mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz – 23 %. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 steigt er auf 27,5 %. Erträge in der Stiftung zu thesaurieren ist nun somit steuerlich unattraktiver.
