Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansässig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenzüberschreitender Telearbeit-Tätigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer möglichen Homeoffice- bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.
Neues zum Homeoffice als Betriebsstätte

Besteuerung des Arbeitnehmers
Besteht kein DBA mit einer speziellen Grenzgänger-Regelung, kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Tage in Telearbeit in einem anderen Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzuordnen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.
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| Wenn ein in Linz ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in München beschäftigt ist und drei der fünf Arbeitstage pro Woche in seiner Privatwohnung in Linz in Telearbeit verbringt, sind 3/5 der nichtselbständigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. |
Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens
Für das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenzüberschreitender Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein anderer fester Raum, in welchem Telearbeit erbracht wird, eine weitere Betriebsstätte des Arbeitgebers werden kann, wodurch ein (kleiner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steuerpflichtig wird. Die Finanzverwaltung hat bisher ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsstätte angenommen, wenn eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gegeben war. Keine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inländische feste örtliche Einrichtung des Arbeitgebers wurde im Normalfall angenommen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tatsächlich regelmäßig an einigen Tagen genutzt wird.
Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen
Nunmehr wurde durch die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar vorgenommen, das neue Regelungen für die Beurteilung eines Homeoffice (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner/der Partnerin, etc.) als Betriebsstätte enthält.
Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsstätte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das Homeoffice muss eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgeber-Unternehmens sein. Das ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum im Homeoffice für das Unternehmen arbeitet. Die Arbeiten dürfen nicht bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten sein.
- Arbeitszeit-Indikator: Der Arbeitnehmer muss mindestens 50 % der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice erbringen.
- Zudem müssen wirtschaftliche Gründe des Unternehmens für die Homeoffice-Arbeit sprechen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im anderen Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die sich im Homeoffice-Staat aufhalten, in geschäftlichen Kontakt tritt. Lediglich sporadischer Kontakt reicht allerdings für die Annahme eines wirtschaftlichen Grundes nicht aus.
| Beispiel |
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Ein Arbeitnehmer der österreichischen Ö-GmbH arbeitet 80 % seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten in seiner Wohnung in Ungarn. Er besucht regelmäßig Kunden der Ö-GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der Ö-GmbH zu erbringen. Lösung: Die Wohnung in Ungarn ist als feste Einrichtung anzusehen, da der Ort regelmäßig und dauerhaft für Geschäftstätigkeiten der Ö-GmbH genutzt wird. Weiters verbringt der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit der Arbeit in seiner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der Ö-GmbH einen wirtschaftlichen Grund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der Ö-GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsstätte der Ö-GmbH in Ungarn. |
Für Österreich gilt ab 2026: Das BMF hat in einer aktuellen Info vom 4.1.2026 die Aussagen dieses Updates des OECD-Musterkommentars übernommen. Es wird somit nicht mehr auf die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte abgestellt. Entscheidend ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betreffenden Staat arbeitet. Eine normale Homeoffice-Nutzung stellt keinen solchen wirtschaftlichen Grund dar. Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbeitende Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt (z.B. Geschäftsführer). In diesem Fall wird das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte beurteilt.
