Neuer Erlass bringt mehr Klarheit für Photovoltaik-Nutzer

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Kategorie: Steuerberatung

Großzügige Förderungen und hohe Energiepreise sorgten zuletzt bei Photovoltaik-Anlagen für Hochkonjunktur. Zugleich gab es rund um die Anlagen einige steuerliche Unschärfen, die das Finanzministerium nun beseitigt hat. Die im neuen Photovoltaik-Erlass veröffentlichten Rechtsansichten betreffen unter anderem die Gewinnermittlung. Der Erlass enthält zudem zahlreiche Praxisbeispiele. Und: Erstmals sind nun auch die steuerlichen Eckpfeiler für „Energiegemeinschaften“ gesetzt.

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In einer Energiegemeinschaft (EG) schließen sich mindestens zwei Teilnehmer zusammen, um gemeinsam Energie zu produzieren, zu speichern und zu verwerten. Die Gemeinschaft soll dafür sorgen, dass ihre Mitglieder in Sachen Verbrauch und Einspeisen von Strom tarifmäßig besser aussteigen als beim klassischen Energieversorger. Das macht es sowohl für Konsumenten als auch für Produzenten attraktiv, sich an einer solchen Gemeinschaft zu beteiligen. 

  • Der PV-Erlass kategorisiert drei Arten von Energiegemeinschaften:
    • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
    • Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
    • Gemeinschaftliche Erzeugungs­anlagen (GEA)

Die drei Formen unterscheiden sich hinsichtlich der verfügbaren Netzebene, der erfassten Energieart und der erlaubten Energiequelle. Am häufigsten anzutreffen sind derzeit EEG. Für Energiegemeinschaften ist beinahe jede Rechtsform möglich. Sie dürfen Strom produzieren, aber nicht zukaufen. 

  • Mitglieder (Genossenschafter/Gesellschafter) einer EG können sein:
    • Konsumenten: Mitglieder, die ausschließlich Strom aus der EG beziehen
    • Erzeuger: Mitglieder, die Strom produzieren und in die EG einspeisen
    • Prosumenten (Prosumer): Mitglieder, die sowohl Strom produzieren und den eigenen Überschuss in die EG einspeisen als auch Strom aus der EG beziehen

Körperschaft- und/oder Einkommensteuer

Zu besteuernde Einkünfte können sowohl auf Ebene der EG als auch bei den Mitgliedern anfallen. In der Praxis werden EG meist als Verein oder Genossenschaft gegründet. Der Hauptzweck einer EG darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Wenn sich das nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, ist es in der Satzung festzuhalten.

Dennoch sind EG in der Regel nicht als „gemeinnützig“ steuerlich begünstigt. Sie müssen für ihre Gewinne Ertragsteuern entrichten. Auf Ebene der EG-Mitglieder gelten ebenso die „normalen“ steuerlichen Bestimmungen. Sind es natürliche Personen, profitieren sie von der Steuerbefreiung für Einspeisungen von bis zu 12.500 kWh, sofern die Engpassleistung auf 35 kWp und jene für den Anschluss auf 25 kWp begrenzt ist. Ist eine Körperschaft EG-Mitglied, gilt diese Steuerbefreiung für sie hingegen nicht. Generell bleibt das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaikanlage in der Regel beim Mitglied (bzw. Genossenschafter). Ihm stehen daher AfA und IFB zu.

Die Umsatzsteuer-Regeln

Wirtschaftlich betrachtet liefert der umsatzsteuerpflichtige Eigentümer der Energieerzeugungsanlage Elektrizität an die EG. In der Regel geht in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld für die Energielieferung auf die EG über. Die Lieferung von Strom seitens der EG an ihre Mitglieder (Genossenschafter/Gesellschafter) ist eine unternehmerische Tätigkeit und daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Der PV-Erlass beantwortet nun umsatz- und ertragsteuerliche Zweifelsfragen mit hilfreichen Beispielen aus der Praxis. Er enthält auch Klarstellungen zur Elektrizitätsabgabe und zu einer allfälligen Gebührenpflicht, wenn zwischen EG und ihren Mitgliedern Bestandsverträge abgeschlossen werden.

 

Nähere Informationen und Fallbeispiele

 

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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