Die Vorgaben für die „alte“ Mitarbeiterprämie 2024 waren sehr streng. Damit Mitarbeiter in den Genuss der begünstigten Prämie kamen, musste das in einer lohngestaltenden Vorschrift – dem Kollektivvertrag (KV) oder einer Betriebsvereinbarung – geregelt sein. Letztere heranziehen zu können, setzte wiederum voraus, dass ein übergeordneter KV dies ermöglichte oder aber gar kein KV anwendbar war. Angesichts dieser komplizierten Regelung verwunderte es nicht, dass sich im vergangenen Jahr nur wenige Dienstnehmer über eine solche Prämie freuen konnten.
Prämie 2025: Auch ohne KV & Co.
Der neue gesetzliche Rahmen ermöglicht es den Arbeitgebern rückwirkend ab 1. Jänner 2025, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie von bis zu EUR 1.000,– pro Jahr auszuzahlen. Im Gegensatz zu 2024 kann die Zahlung heuer unabhängig davon erfolgen, ob eine lohngestaltende Vorschrift vorliegt oder nicht. Diese Lockerung ist vorläufig aber nur 2025 gültig. Sollte das Finanzministerium das aktuelle Modell positiv evaluieren, kann der Gesetzgeber die Begünstigung nächstes Jahr allerdings wieder beschließen.
Keine Gruppen mehr nötig
Die steuerbegünstigte Mitarbeiterprämie lässt sich nun auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewähren. Die Nutznießer müssen keine Gruppe darstellen, um das Steuerzuckerl lukrieren zu können. Das bisherige Gruppenmerkmal fällt 2025 also weg. Beachten Sie jedoch: Bekommen nicht alle Ihre Arbeitnehmer (oder nicht alle im selben Ausmaß) eine Prämie, müssen Sie als Arbeitgeber diese Unterscheidung betrieblich begründen und sachlich rechtfertigen können!
Weiters gilt: Die Zahlung muss eine zusätzliche sein, die üblicherweise nicht gewährt wird. Umgewidmete Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßige Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen kommen daher als steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht in Betracht.
Die eingangs erwähnten anderen Prämien der vergangenen fünf Jahre stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar. Sie stehen daher der steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.
Prämie/Gewinnbeteiligung als Kombination: EUR 3.000,– Obergrenze
Gewähren Sie Ihren Dienstnehmern im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35), dann ist ein gemeinsamer Steuerfreibetrag zu beachten. Er liegt bei EUR 3.000,–. Ignorieren Sie als Dienstgeber die Grenze in der Lohnabrechnung, kommt es zu einer Pflichtveranlagung des Mitarbeiters. Zahlen einem Dienstnehmer mehrere Arbeitgeber Mitarbeiterprämien aus, steht der steuerbefreite Beitrag von EUR 1.000,– dennoch nur einmal zu. Und auch dies führt zu einer Pflichtveranlagung. Leider sieht der aktuelle Gesetzesbeschluss nur eine steuerliche Begünstigung vor. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen weiterhin an. Der Ruf nach einer kompletten Abgabenfreiheit, wie bei der COVID- oder Teuerungsprämie, verhallte leider ungehört.