Um die schwächelnde Wirtschaft anzukurbeln, setzt Österreich einen gezielten Impuls: Schaffen Unternehmer zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 begünstigte Güter an, profitieren sie von einem stark erhöhten Investitionsfreibetrag. Er steigt in dieser Zeit von 10 % auf satte 20 %. Wer ökologisch investiert, bekommt gar 22 %. Erfahren Sie, wie Sie sich den Freibetrag holen und auch noch mit anderen Steuerzuckerln kombinieren können.
Investitionsfreibetrag verdoppelt: 20 % IFB bis Ende 2026

Der Investitionsfreibetrag (IFB) begünstigt abnutzbare Anlagegüter, die mindestens vier Jahre genutzt werden. Ausdrücklich davon ausgeschlossen sind Gebäude. Die „normale“ AfA-Systematik bleibt vom IFB unangetastet – eine Anschaffung oder Herstellung zählt als zusätzliche Betriebsausgabe. Weiterhin gilt die bekannte Deckelung: Investitionen sind nur bis zu einer Grenze von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr begünstigt!
Mehrjährigkeit: Abgrenzung erforderlich
Der höhere IFB gilt nur für Kostenanteile, die in den begünstigten Zeitraum fallen. Entsteht ein Wirtschaftsgut über mehrere Jahre, ist eine Zwischenabgrenzung notwendig. Die Herstellungskosten bis 31. Oktober 2025 bleiben im regulären IFB-Regime, das Investitionen mit 10 % (bzw. 15 % für „Öko“) ördert. Die auf November/Dezember 2025 und 2026 entfallenden Kosten sind hingegen mit 20 % (bzw. 22 %) begünstigt. Dokumentieren Sie daher Ihre Anschaffungen unbedingt periodengerecht, um für Kontrollen gewappnet zu sein.
Da die IFB-Anhebung unterjährig in Kraft tritt, gilt auch die Obergrenze von EUR 1 Mio. für November und Dezember 2025 anteilig. In diesen beiden Monaten lassen sich also maximal Investitionen bis zu EUR 166.667,– für den IFB neu nutzen. Investieren Sie mehr als diese Summe, können Sie die darüberliegenden Ausgaben in die Vormonate des Jahres 2025 rücktragen und dort dem regulären IFB unterstellen. Oder Sie tragen die Mehrausgaben auf 2026 vor. Der Vorgang ändert aber nichts an der Höchstgrenze. Somit verringert sich, falls Sie vortragen, das verbleibende IFB-fähige Investitionsvolumen im Folgejahr. Ist die Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen, steht Ihnen der erhöhte IFB nur für die bis dahin fällig gewordenen Kosten zu. Später aktivierte Restbeträge fallen wieder in das reguläre IFB-Regime. Das gilt sinngemäß auch für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Diese haben ebenfalls eine Zwischenabgrenzung zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen.
Geballte Steuervorteile: IFB, AfA und Forschungsprämie
Der IFB lässt sich mit der degressiven AfA ebenso kombinieren wie mit der Forschungsprämie. Was hingegen ausgeschlossen ist: für eine Anschaffung sowohl den IFB als auch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) zu nutzen. Aus steuerlicher Sicht sollten Sie sich daher bevorzugt für Ersteren entscheiden. Den GFB schöpfen Sie dann über zulässige Alternativen aus – etwa begünstigte Wertpapiere.
Was nicht begünstigt ist
Gleich wie beim „regulären“ IFB sind einige Investitionen ausgeschlossen: Gebäude, wie eingangs erwähnt, Pkw und Kombi mit CO2-Emissionswerten über 0 g/km, geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR 1.000,–, gebrauchte Güter sowie bestimmte Anlagen rund um fossile Energieträger.
| Praxisbeispiel: |
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| Beträchtlicher Vorteil Eine kluge Nutzung von IFB & Co. bringt massive Steuerersparnisse, wie das folgende Beispiel zeigt: Die Schlau & Schnell GmbH kauft im Frühjahr 2026 eine Spezialmaschine um EUR 1 Mio. Deren Nutzungsdauer liegt bei zehn Jahren. Schlau & Schnell kann im Anschaffungsjahr den erhöhten IFB von 20 % (EUR 200.000,–) sowie die degressive AfA von 30 % (EUR 300.000,–) beanspruchen. Die GmbH ist demnach im ersten Jahr um EUR 500.000,– steuerlich entlastet! Dient die Maschine zusätzlich Forschungszwecken, kann die Firma auch noch die Forschungsprämie kassieren. |
Lassen Sie sich den erhöhten IFB nicht entgehen! Ihr CONSULTATIO-Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
