Unternehmen, Körperschaften und Selbständige sollten den Kalender im Blick behalten: Bestimmte Honorarzahlungen des Jahres 2025 müssen bis spätestens Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 20.000.
Honorarzahlungen: Meldepflicht bis Ende Februar!

Welche Zahlungen sind betroffen?
Von der Meldepflicht sind Zahlungen in Zusammenhang mit folgenden – außerhalb eines klassischen Dienstverhältnisses erbrachten – Leistungen umfasst, auch wenn sie aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren:
- Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
- Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane
- Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftevermittler
- Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Freie Dienstnehmer (!)
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen
Entscheidend ist, dass die Leistung an einen Unternehmer oder eine Körperschaft erbracht wurde.
Gemeldet werden müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, die Art der Leistung, das Kalenderjahr, das bezahlte Entgelt sowie die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Nicht meldepflichtig sind geringfügige Honorare, wenn das Entgelt EUR 450 pro Leistung und EUR 900 pro Jahr (jeweils inklusive Reisekostenersätze) nicht überschreitet oder keine inländische Steuerpflicht besteht.
Meldepflicht auch bei Auslandszahlungen
Auch Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein, sofern ein Bezug zu Österreich besteht. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden, bei Vermittlungsleistungen mit Inlandsbezug sowie bei kaufmännischen oder technischen Beratungen im Inland.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung tatsächlich zu einem Umsatz geführt hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Zahlungen EUR 100.000 pro Jahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde oder die ausländische Körperschaft einer angemessenen Besteuerung unterliegt.
Bis wann ist zu melden?
Die Meldungen müssen elektronisch an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermittelt werden. Für das Jahr 2025 endet die Frist regulär am 28. Februar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 2. März 2026, als letzter Abgabetag.
Hohe Strafen bei Verstößen
Wer die Meldepflicht vorsätzlich missachtet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu EUR 20.000.
CONSULTATIO-Tipp: Die jährlichen Meldungen zu Honorar- und Auslandszahlungen sind kein bloßer Formalakt. Eine rechtzeitige Prüfung kann teure Fehler vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre CONSULTATIO-Experten, um Meldepflichten korrekt zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen.
