Die Kosten für Schulung, Seminar und Co. als Absetzposten

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. CONSULTATIO News fasst zusammen, was Sie wissen müssen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.

Quelle: Gepa / Canva

Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. Das müssen Sie wissen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.

Wenn Sie in eine Aus- oder Fortbildung investieren, können Sie das in zwei Fällen als Betriebsausgaben/Werbungskosten von der Steuer absetzen: Zum einen, wenn die Bildungsmaßnahme klar im Zusammenhang mit Ihrer ausgeübten oder einer verwandten beruflichen Tätigkeit steht. Zum anderen, wenn Sie sich umfassend umschulen lassen, um einen anderen Beruf ausüben zu können. In solchen Fällen lassen sich auch Ihre Nebenausgaben für Fachbücher, Fahrtkosten und Diäten beim Fiskus geltend machen. Maßgeblich ist aber immer, dass diese Ausgaben überwiegend beruflich veranlasst sind. Die berufliche Sphäre ist strikt von der privaten und vom sogenannten Mischaufwand zu trennen. Besuchen Sie aus rein privatem Interesse eine Fortbildung, die keinerlei Bezug zu einer Einkunftsquelle hat, dürfen Sie die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Das betrifft etwa einen Sprachkurs, den Sie nur machen, um in Ihrem Urlaub in Italien mit Einheimischen reden zu können.

Die Urteile der Finanzrichter als Wegweiser

In Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen beruflich und privat hat das Bundesfinanzgericht zuletzt aufschlussreich entschieden. Zwei Fälle zeigen, nach welchen Kriterien die Richter urteilen:

  • Fall 1: Herr Doktor beim Hahnenkammrennen 
    Ein Oberarzt besuchte am Weltcup-Wochenende Kitzbühel. Dies habe zur „Vorbereitung“ eigener notfallmedizinischer Tätigkeit bei einem anderen Weltcup-Rennen gedient, so der Arzt. Daher machte er Reise-, Diäten-, Nächtigungs- und 50 % bestimmter Bewirtungskosten (Besprechung des Sicherheitskonzepts) geltend.
    Die Finanzrichter ließen das nicht gelten. Der Besuch des Rennens sei keine spezielle Notfallmedizin-Fortbildung, sondern die Teilnahme an einem Sportevent mit hohem Freizeit- und Repräsentationsanteil.  Da demnach die private Veranlassung überwiege, greife das steuerliche Aufteilungsverbot. Die Kosten bleiben zur Gänze solche der privaten Lebensführung, selbst wenn die in Kitzbühel gewonnenen Informationen für die zukünftige Berufsausübung des Arztes „nützlich“ sind. Und die Bewirtung habe nur der Kontaktpflege gedient – daher auch hier kein Steuerabzug!
     
  • Fall 2: Eine kaufmännische Abteilungsleiterin im Masterlehrgang „Kommunikation & Counseling“
    Eine Führungskraft mit multinationalem Team absolvierte einen Masterlehrgang zur spezifischen Sozialkompetenz und machte die Kosten steuerlich geltend.
    Fürs Gericht lassen sich hier die Fortbildungskosten absetzen. Denn die erworbenen Fähigkeiten seien im Beruf wesentlich verwertbar. Zielgerichtete Sozialkompetenz sei im Job Schlüsselqualifikation einer Führungskraft.

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Ausbildung ist nicht nur für den Dienstnehmer nützlich. Sie liegt auch im Interesse des Dienstgebers. Im Idealfall ergibt sich eine Win-win-Situation. Denn wenn die Firma die Schulungskosten des Dienstnehmers übernimmt, gilt steuerlich und SV-rechtlich Folgendes: Liegt die Bildungsmaßnahme überwiegend im betrieblichen Interesse und ergibt sich kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, fallen weder Lohnsteuer noch DB, DZ, Kommunalsteuer oder SV-Beiträge an. Der Dienstgeber kann die Kurskosten außerdem als Betriebsausgabe absetzen.

Trennen Sie konsequent zwischen privaten Ausgaben, Mischaufwendungen und klar beruflich veranlassten Kosten. Nur Letztere sind abzugsfähig. Das CONSULTATIO-Team steht Ihnen jedenfalls zur Seite!

 

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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