Wer steht wirtschaftlich tatsächlich hinter einem Rechtsträger? Das soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sichtbar machen. Das Ziel: kriminellen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Schon bisher hatten alle betroffenen Rechtsträger umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen. Mit 1. Oktober 2025 sind weitere hinzugekommen. Sie gelten für „Nominee-Vereinbarungen“. Außerdem setzt es nun bereits dann strenge Strafen, wenn die Verantwortlichen bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sorgfältig vorgehen.
Der Fiskus will jetzt alles über Treuhand-Vereinbarungen wissen

Die Behörden haben WiEReG-Meldeverstöße zuletzt verstärkt bestraft, und das hart. Zum Handkuss gekommen sind sowohl die Rechtsträger selbst als auch die handelnden Organe.
Die neue Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen
Bei „Nominee-“ oder Treuhandvereinbarungen verpflichtet sich ein Nominee (Treuhänder) oder ein Nominee-Direktor, für einen Nominator (Treugeber) zu handeln. Solche Vereinbarungen entsprechen weitgehend einer Treuhandschaft. Neu ist der Begriff des Nominee-Direktors. Das ist jemand, der routinemäßig die Geschäftsführung eines Rechtsträgers innehat – im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators (Treugebers). Als Verantwortlicher müssen Sie seit 1. Oktober 2025 neben den wirtschaftlichen Eigentümern auch Nominee-Vereinbarungen und deren Vertragsparteien melden, nämlich Nominatoren, Nominees und Nominee-Direktoren.
Beachten Sie bitte: Schon bisher meldepflichtig waren Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zwischen natürlichen Personen, die wirtschaftliches Eigentum begründen – also eine Beteiligung von mehr als 25 %. Sie bleiben es auch weiterhin!
NEU seit 1. Oktober 2025:
- Gibt es Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zwischen natürlichen Personen, die kein wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung von 25 % oder weniger),
- oder sind juristische Personen Treuhänder (bisher meldebefreit),
dann sind auch diese offenzulegen. Zu beachten ist auch: Die Meldevorschriften sind für den Rechtsträger und in der Beteiligungskette jeweils unterschiedlich!
(Bisher) meldebefreite Rechtsträger: rasch handeln
Besteht bei einem (bisher) meldebefreiten Rechtsträger eine (bisher) nicht relevante Treuhandschaft, so muss er auf seine Meldebefreiung aktiv verzichten. Der Träger hat die Treuhandschaft innerhalb von vier Wochen ab 8. Oktober 2025 beim Register anzugeben. Nicht meldebefreite Rechtsträger können Nominee-Vereinbarungen hingegen bei der nächsten Änderungs- bzw. Aktualisierungsmeldung melden.
Sorgfaltspflicht: neue Strafbestimmungen
Seit 1. Oktober 2025 gibt’s auch einen neuen Straftatbestand: Künftig macht sich schon strafbar, wer bei der Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer die Sorgfaltspflichten verletzt. Sind Sie Geschäftsführer eines meldepflichtigen Rechtsträgers, müssen Sie nun innerhalb eines Jahres nach der letzten Meldung die Identität ermitteln. Andernfalls setzt es eine Strafe. Bislang machten Sie sich nur strafbar, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres und zweimaliger Aufforderung nicht Meldung erstattet haben.
Wegen der neuen Straftatbestimmung empfehlen wir, die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer noch exakter zu dokumentieren. Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, sich von Ihren Gesellschaftern ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass diese ihre Anteile im eigenen Vermögen halten – und nicht als Nominees (Treuhänder) für einen Dritten.
