Abgabenänderungsgesetz 2025: Kleine Regeländerungen statt großer Würfe

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Kategorie: Steuerberatung

Keine großen Reformen, aber viele gezielte Anpassungen und Klarstellungen: So lässt sich das aktuelle Abgabenänderungsgesetz zusammenfassen. Wir greifen heraus, was für die Einkommen- und Umsatzsteuerpraxis am meisten Bedeutung hat. Dazu zählen Maßnahmen bei den Tarifstufen und Absetzbeträgen, den Fahrtkosten sowie der Vermietung und Verpachtung.

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Der Fiskus und die Inflation

Auch 2026 werden die steuerlichen Tarifstufen, Arbeitsplatz- und Pendlerpauschale sowie diverse Absetzbeträge inflationsbedingt angepasst. Der Satz dafür beträgt 1,733 %. Das entspricht zwei Drittel der Teuerung im Betrachtungszeitraum. Auf das letzte Drittel müssen die Steuerpflichtigen wegen des großen Spardrucks, der aktuell besteht, verzichten. Die Tarifstufen sehen demnach ab 1. Jänner 2026 so aus: 

Grenzsteuersatz

Betrag

0 %

bis EUR 13.539,–

20 %

bis EUR 21.992,–

30 %

bis EUR 36.458,–

40 %

bis EUR 70.365,–

48 %

bis EUR 104.859,–

50 %

bis EUR 1.000.000,–

55 %

ab EUR 1.000.000,–

 

Fahrtkostenersatz:  Was für Kilometergeld und Öffi-Nutzung gilt

Reist ein Arbeitnehmer beruflich, kann er grundsätzlich seine tatsächlichen Kosten absetzen. Benutzt er sein eigenes Fahrzeug (PKW, Motorrad und Fahrrad), kann er als pauschalen Ersatz für seine Ausgaben Kilometergeld geltend machen – sofern er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Damit sind alle mit dem Betrieb verbundenen Kosten abgegolten, also auch jene für Treibstoff, Parken und Maut.

Der Gesetzgeber hat das Kilometergeld mit 1. Jänner 2025, erstmals seit Langem, erhöht, und zwar auf EUR 0,50 pro gefahrenen Kilometer. Nimmt jemand auch Kollegen mit, gibt es dafür EUR 0,15 pro Kopf und Kilometer.

Bei Motor- und Fahrrädern ruderte der schuldengeplagte Vater Staat freilich schon bald zurück: Mit 1. Juli 2025 sanken die Pauschalsätze wieder auf EUR 0,25. Das Kilometergeld für Fahrräder fiel damit sogar unter den bis Ende 2024 gültigen Wert! 

Fahrzeugtyp

bis 31. Dez. 2024

ab 1. Jänner 2025

ab 1. Juli 2025

PKW

EUR 0,42

EUR 0,50

EUR 0,50

PKW-Mitfahrer

EUR 0,05

EUR 0,15

EUR 0,15

Motorrad

EUR 0,24

EUR 0,50

EUR 0,25

Fahrrad

EUR 0,38

EUR 0,50

EUR 0,25

 

Der 1. Jänner 2025 hatte auch eine neue Regelung über die Abgeltung der Kosten für berufliche Fahrten mit den „Öffis“ gebracht. Damit war eine zweite Option neben der traditionellen Variante gegeben, dem Arbeitnehmer die tatsächlichen oder fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zu ersetzen. Variante zwei erlaubte nun, Ausgaben pauschal geltend zu machen. Wer beruflich die Öffis nutzt und zugleich privat eine Netzkarte (Klimaticket) hat, konnte mittels eines gestaffelten Kilometergeldes Kostenersatz beantragen. Doch das Modell produzierte Überförderungen, und so hatte es nur eine kurze Lebensdauer: Mit Ende 2025 wird es wieder eingestampft. 

Der Gesetzgeber will nun die alte Rechtslage herstellen und die bis 31. Dezember 2024 geltende Verwaltungspraxis angewendet sehen. Arbeitgeber können also ab 1. Jänner 2026 erneut nur mehr die tatsächlichen/fiktiven Kosten für das billigste öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei ersetzen. Arbeitnehmer wiederum können alternativ in dieser Höhe ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Praxistipp: Achten Sie als Dienstgeber wegen der heuer so zahlreichen Änderungen beim Fahrtkostenersatz besonders darauf, korrekt auszuzahlen. Das schützt Sie vor Überraschungen, sollte die Finanz nachträglich prüfen.

Immo-Erbe vermieten: Fiktive Anschaffungskosten als Steuervorteil

Haben Sie eine vermietete Liegenschaft unentgeltlich (via Schenkung, Erbe etc.) übertragen bekommen? Dann übernehmen Sie prinzipiell die Anschaffungskosten und die Abschreibungen (AfA) vom Rechtsvorgänger als Werbungskosten. Steuerlich interessant wird es, wenn eine solche Immobilie „Altvermögen“ ist, also vor dem 1. April 2002 angeschafft wurde. Falls Sie das Objekt nämlich nach Erwerb erstmals vermieten, können Sie statt der historischen die fiktiven Anschaffungskosten ansetzen! Das ist jener Betrag, den Sie für die Immobilie zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung hätten zahlen müssen. Dessen Höhe wird durch ein Bewertungsgutachten oder Vergleichswerte ermittelt. Daraus ergibt sich meist ein höherer Abschreibungsbetrag, den Sie steuermindernd geltend machen können.

Erbt jemand eine Eigentumswohnung, etwa von den Großeltern, lässt sich oft schwer nachweisen, dass diese nunmehr „erstmalig“ vermietet wird und zuvor nie zur Erzielung von Einkünften diente. Der Gesetzgeber hat jetzt eine neue Regel geschaffen, um dieses Problem zu lösen. Demnach lassen sich künftig die fiktiven Anschaffungskosten verwenden, wenn die Wohnung vor dem 1. April 2012 letztmalig vermietet wurde. Diese Neuerung ersetzt die bisherige vereinfachende Bestimmung. Sie hatte eine Zehn-Jahres-Frist zwischen letztmaliger und neuerlicher Vermietung vorgeschrieben.

Beschleunigte Abschreibung für Öko-Gebäude: Nur objektbezogen

Beschleunigt abschreiben: Das ist mittlerweile im Bereich der Vermietung und Verpachtung auch für 2024 bis 2026 gebaute Wohnhäuser möglich – vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte Klimaschutz-Standards! Die Maßnahme soll die Bauwirtschaft stärken. Als Errichter können Sie im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die zweifache Jahresabschreibung steuerlich geltend machen. Der Fiskus stellt jetzt klar, dass diese Begünstigung objektbezogen ist. Pro Gebäude lässt sich die Sonderabschreibung also nur einmal nutzen. Verkaufen Sie das Gebäude, kann der Käufer nicht erneut mit der beschleunigten Gebäude-AfA beginnen. Er darf auch die von Ihnen als Verkäufer begonnene Sonderabschreibung nicht fortsetzen. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs.

Unfallrente und Co.: Besteuerung klargestellt

Wann und in welcher Höhe sind Zahlungen aus Personen-Risikoversicherungen (für Unfall, Invalidität, Ableben, Berufsunfähigkeit etc.) zu versteuern? Um das endgültig klarzustellen, hat das Parlament die bislang übliche Verwaltungspraxis jetzt ausdrücklich gesetzlich verankert. Damit gibt es mehr Rechtssicherheit. 

Steuerpflichtige, die privat vorgesorgt haben und einen Schicksalsschlag erleiden, sollen steuerlich nicht übermäßig belastet werden. Eine Rente aus einer Personen-Risikoversicherung ist daher erst dann einkommensteuerpflichtig, wenn die Summe der Auszahlungen den Rentenbarwert überschreitet. Das entspricht dem Geldbetrag, der zu Beginn der Rentenzahlungen als Einmalbetrag fällig wäre, um das Stammrecht zu erwerben. Dieser Wert ist unabhängig davon, wie viele Prämien schon gezahlt wurden.

Beispiel: 
Sie zahlen für eine Unfallversicherung eine monatliche Prämie von EUR 10,– an Ihren Versicherer. Es ist vereinbart, dass Sie im Falle eines Unfalls eine lebenslange Rente von EUR 250,– pro Monat bekommen. Dann stürzen Sie schwer mit dem Rad. Als der Unfall passiert, haben Sie erst 20 Prämien bezahlt – also insgesamt EUR 200,–. Beträgt der Rentenbarwert zum Zeitpunkt Ihres Sturzes EUR 100.000,–, sind Sie erst steuerpflichtig, wenn die gesamten Zahlungen der Versicherung diesen Barwert übersteigen. Das ist nach 400 Monaten der Fall. Die Steuerpflicht entsteht also unabhängig davon, wie viele Prämienzahlungen Sie bereits geleistet haben.

Umsatzsteuer-Fehler: Entwarnung bei Rechnungen an Endkunden

Stellt ein Unternehmen an einen Endverbraucher eine Rechnung, kann es in Zukunft nicht mehr zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung kommen. Das wäre derzeit zum Beispiel noch der Fall, wenn eine Firma ihrem Kunden eine Leistung mit 20 % verrechnet, sich dann aber herausstellt, dass nur ein Steuersatz von 10 % anzuwenden gewesen wäre. Den Hintergrund der Klarstellung bildet die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser meint: Endverbraucher sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher ist das Mehrwertsteueraufkommen nicht gefährdet und das vereinbarten Entgelt immer ein Bruttopreis.

Abgesehen von dem Beschriebenen hat das Abgabenänderungsgesetz 2025 auch eine Modernisierung der Bundesabgabenordnung auf den Weg gebracht. Und es gibt vereinzelt Anpassungen bei Verkehrssteuern und Gebühren. CONSULTATIO News wird Sie bei Bedarf auch darüber im Detail informieren.

Lukas Schlagnitweit
Mag. Lukas Schlagnitweit
Steuerberater

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