Ab Juli 2025 fällt für Kleinlaster die NoVA weg

Die österreichische Bundesregierung hat mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 ein hartes Sparpaket geschnürt. Um den maroden Staatshaushalt zu sanieren, liefert es den Bürgern einschneidende Maßnahmen ins Haus. Umso mehr lohnt es sich in angespannten Zeiten, einen Blick auf neue Steuervorteile zu werfen. Zwar braucht es eine Lupe, um diese aufzuspüren, aber das lohnt sich.

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Wann immer in Österreich ein Kraftfahrzeug erstmalig zugelassen wird, ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) fällig. Ihre Höhe hängt maßgeblich von den CO2-Emissionen des Wagens ab und bemisst sich an dessen Nettowert. Elektrofahrzeuge sind schon bisher von der NoVA ausgenommen, ebenso Autos für Menschen mit Behinderungen.

Kastenwagen & Co. ab Juli befreit

Mit 1. Juli 2025 sind auch Kleinlaster von der NoVA befreit. Konkret betrifft dies Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Dazu gehören beispielsweise Kastenwagen und Kleintransporter. Ob das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke oder privat angeschafft wird, ist dabei unerheblich!

Falls Sie ab dem 1. Juli 2025 einen Kleinlaster kaufen, der zuvor schon auf den Händler als Vorführwagen zugelassen war, kommen Sie trotzdem in den Genuss der NoVA-Befreiung. Achtgeben heißt es bei Fahrzeugen mit einer sogenannten Tageszulassung: Hier gibt es eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer der Händler den Wagen wieder abgemeldet haben muss. Wurde diese Frist vor dem 1. Juli 2025 überschritten, wird die NoVA fällig, selbst wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf den Endkunden erst nach dem 1. Juli 2025 erfolgt. Hat der Händler hingegen den tageszugelassenen Klein-LKW fristgerecht innerhalb von drei Monaten abgemeldet und nach dem 1. Juli 2025 an den Kunden verkauft, fällt keine NoVA an. Gleiches gilt übrigens, wenn die Drei-Monats-Frist nach dem 1. Juli 2025 ausläuft.

Wie viel Geld Sie sparen

Wie eingangs erwähnt, sind der Fahrzeugnettowert und die CO2-Emissionen für die Höhe der NoVA – und somit auch für die Einsparung – maßgeblich. Nehmen wir an, Sie kaufen in der zweiten Jahreshälfte 2025 einen handelsüblichen Kasten­wagen mit einem Nettowert von rund EUR 40.000,– und einem CO2-Ausstoß von 210 g/km. Hier hätte die NoVA zirka 13 % betragen – im Vergleich zu einem Kauf vor dem 1. Juli 2025 sparen Sie immerhin EUR 5.010,–. Je höher Fahrzeugnettowert und/oder CO2-Ausstoß, desto höher klarerweise die Ersparnis. Fazit: Ab der zweiten Jahreshälfte 2025 sind leichte Nutzfahrzeuge spürbar günstiger!

Keine Vergünstigung für bereits zugelassene Klein-LKW

Der Wegfall der NoVA für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gilt nur für Neuzulassungen in Österreich nach dem 1. Juli 2025. Haben Sie Ihren Kleintransporter schon vorher gekauft und die Zulassung be­kommen, bleibt Ihnen die NoVA nicht erspart. Die Abgabe ist daher für diese Kraftfahrzeuge weiter ein Kostenfaktor. 
Es ist davon auszugehen, dass die NoVA-Befreiung den Wiederverkaufspreis von bereits vor dem 1. Juli 2025 in Österreich zugelassenen Klein-LKW senken wird.

Weitere Hilfen für Klein- und Mittelbetriebe?

Die NoVA-Befreiung für Klein-LKW ist übrigens Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Mittelstandspaketes. Es soll die heimische Wirtschaft und insbesondere Klein- und Mittelunternehmen in den aktuell angespannten Zeiten stärken. Versprochen hat die Dreierkoalition auch, schon bald umfassend zu entbürokratisieren und Genehmigungsprozesse deutlich zu beschleunigen. So soll etwa noch 2025 die Belegausstellungspflicht bis zu einem Betrag von EUR 35,– wegfallen.

Sobald weitere Details oder Beschlüsse vorliegen, informieren wir Sie umgehend. 

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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