Ab 2026 kommt die neue Teilpension

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Das Rentensystem langfristig zu finanzieren ist wohl eine der größten Herausforderungen für den österreichischen Staat. Zwar haben seit dem Jahr 2000 verschiedene Maßnahmen das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter erhöht – bei Männern von 58,5 auf 62,2, bei Frauen von 56,8 auf 60,2 Jahre. Trotzdem liegt es noch immer unter dem gesetzlichen Antrittsalter. Daher gibt es jetzt weitere Reformen. Sie sollen den Älteren bessere Jobchancen sichern und sie länger und gesund im Arbeitsleben halten. Das Kernstück ist die Teilpension.

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Derzeit drücken vor allem jene das reale Antrittsalter nach unten, die in Pension gehen, weil sie krank sind. Weniger belastend fürs Rentensystem sind hingegen die Korridorpensionen (aktuell mit 62 Jahren bei zumindest 40 Versicherungsjahren). Denn hier werden Abschläge von bis zu 15,3 % fällig. Der Nationalrat hat nun Reformen beschlossen, die das Pensionssystem stabiler machen sollen.

In die Korridorpension mit 63

Schrittweise reformiert wird von 2026 bis 2029 die Korridorpension: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre. Erforderlich sind künftig 504 Versicherungsmonate (statt bislang 480), also 42 Arbeitsjahre (statt bisher 40). Die Änderungen gelten für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden. Die Anhebung erfolgt in kleinen Schritten von zwei Monaten pro Quartal ab dem 1. Jänner 2026. Somit können Betroffene dann ab dem 1. Jänner 2029 frühestens mit vollendeten 63. Lebensjahren und 504 Versicherungsmonaten in die Korridorrente gehen.

Einschnitte bei der Altersteilzeit

Die aktuellen Änderungen betreffen nur jene – kontinuierlichen – Modelle, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Nicht hingegen berührt die jüngste Reform die bereits 2023 beschlossenen Regeln über das schrittweise Auslaufen der Förderung der sogenannten Blockmodelle.

Was ändert sich nun bei diesen kontinuierlichen Modellen? Am wichtigsten ist, dass der Staat die Altersteilzeit nun nur mehr drei Jahre fördert – bislang waren es fünf. Eine Altersteilzeit steht Ihnen also künftig offen, wenn Sie spätestens drei Jahre danach die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder schon das Regelpensionsalter erreichen. Diese Umstellung auf die kürzere Dauer erfolgt gestaffelt in den nächsten drei Jahren. Wollen Sie Altersteilzeitgeld beanspruchen, brauchen Sie künftig eine Beschäftigungszeit (mit Arbeitslosenversicherungspflicht) von 884 Wochen (17 Jahren) in den 25 Jahren vor der Beantragung. Bislang waren es nur 780 Wochen (15 Jahre). Auch diese Anhebung kommt schrittweise – abhängig davon, wann die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung beginnt.

Um den Lohnausgleich zu ermitteln, ist künftig nur mehr jenes Entgelt heranzuziehen, das der Dienstnehmer im Jahr vor der Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit durchschnittlich bezogen hat („Oberwert“). Geld für Überstunden bzw. -pauschalen lässt sich daher nicht mehr berücksichtigen! Betroffene haben also in der Altersteilzeit möglicherweise einen viel geringeren Bruttobezug. Aber auch der Dienstgeber bekommt weniger Fördergeld vom AMS: Selbiges zahlt den Firmen nur mehr 80 % der zusätzlichen Aufwendungen rund um Lohnausgleich und Beitragsgrundlagengarantie – zumindest für die Jahre 2026 bis 2028. Wie erwähnt, betreffen diese Änderungen nur Altersteilzeitvereinbarungen mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 2025.

Verboten ist in Zukunft, während der geförderten Altersteilzeit zusätzlich – ob vollversichert oder nur geringfügig – in einem anderen Betrieb zu arbeiten. Dies gilt allerdings auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Etwaige unerlaubte Zweitjobs sind bis zum 30. Juni 2026 zu beenden. In Monaten mit Nebenbeschäftigung gibt’s künftig kein Altersteilzeitgeld. Als Arbeitnehmer verlieren Sie deshalb nicht nur den Lohnausgleich, sondern auch den Beitragsgrundlagenschutz für diese Monate. Daher wurde eine Meldepflicht des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers an das AMS geschaffen, wenn dieser ein zusätzliches Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber aufnimmt oder dieses bereits besteht.

Beachten Sie: Ausgenommen von dem Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern sind jene Jobs, die Sie dort bereits im Jahr vor Antritt Ihrer Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt haben – sei es eine durchgehende parallele Arbeit neben einem vollversicherten Job, seien es befristete Beschäftigungen, die Sie bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate im Jahr ausüben. Dazu zählen Saisonarbeit, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe im Sommer.

Das neue Modell: Die Teilpension

Die Teilpension ermöglicht Ihnen ab 2026, flexibel in die Pension überzutreten. Sie können als Dienstnehmer Ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber verringern und gleichzeitig schon einen Teil Ihrer Rente beziehen. Ihre Arbeitszeit hat um mindestens 25 % und um höchstens 75 % zu sinken. Während Sie weiterarbeiten, sammeln Sie Versicherungszeiten und zahlen Beiträge, die Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Dadurch erhöht sich auch Ihre spätere volle Rente. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch auf die Teilpension. Für Ihr abgespecktes Dienstverhältnis muss der Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegen – und damit weiterhin eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Teilpension ist, dass Sie überhaupt Anspruch auf eine Alterspension haben, zu der neben der „normalen“ Alters- auch die Korridor-, die Langzeitversicherten- und die Schwerarbeitspension zählen.

Der Weg in die Teilpension

Ihre Teilpension beantragen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt. Dabei legen Sie die schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber über Ihre Arbeitszeitsenkung vor. Dann prüft die PVA Ihren Anspruch. Wie hoch die Teilpension ausfällt, hängt davon ab, um wie viel weniger Sie arbeiten. Ein Teil Ihres Pensionskontos wird dann geschlossen, eine Teilrente ausgezahlt. Der Rest bleibt offen und wird weiter mit Beiträgen sowie Versicherungsmonaten befüllt. Vereinbaren Sie eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 40 %, bekommen Sie 25 % der Gesamtgutschrift am Konto als Teilpension. Reduzieren Sie um 41 bis 60 %, sind es 50 % der Gutschrift. Bei einer Verringerung von 61 bis 75 % steigt die Teilpension auf 75 % Ihrer Gutschrift. Beantragen Sie Ihre Teilpension vor dem gesetzlichen Pensionsalter, müssen Sie – je nach Pensionsanspruch – Abschläge von 1,8 bis 5,1 % pro Jahr in Kauf nehmen. Das betrifft aber nur den geschlossenen Teil Ihres gesamten Pensionskontos. 

Arbeiten Sie über das gesetzliche Pensionsalter hinaus, belohnt Sie Vater Staat mit Zuschlägen von 5,1 % pro Jahr. Anbei ein Berechnungsbeispiel zur Teilpension: 

Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren hat mit 63 Jahren den Anspruch auf Korridorpension erfüllt. Er möchte in Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt EUR 3.200,–.
  • Reduziert er seine Arbeitszeit um 60 % (von bisher 40 auf 24 Wochenstunden), passiert Folgendes:
    • 50 % des Pensionskontos werden geschlossen.
    • Aus dem geschlossenen Teil des Kontos wird die Teilpension gebildet.
  • Seine Teilpension errechnet sich so:
    • 50 % von EUR 3.200,– = EUR 1.600,–
    • Abschlag: 5,1 % pro Jahr vor dem Regelpensionsalter (0,425 %/Monat x 12)
    • Für zwei Jahre ergibt sich daher ein Abschlag von 10,2 %.
    • Die Höhe der Teilpension beträgt demnach EUR 1.434,80 (89,8 % von EUR 1.600,–).

Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab:

  • 25 bis 40 % Reduktion – ausgehend von 25 % der Gesamtgutschrift
  • 41 bis 60 % Reduktion – ausgehend von 50 % der Gesamtgutschrift
  • 61 bis 75 % Reduktion – ausgehend von 75 % der Gesamtgutschrift

Ein On/Off-System

Die Teilpension fällt weg, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten wird oder wenn man selbstständig erwerbstätig wird. Im System der „Abfertigung alt“ muss die Abfertigung weiterhin im Ausmaß der vorherigen Normalarbeitszeit berechnet werden. Gehen Sie am Ende der vereinbarten Teilpension endgültig in Rente, führt die PVA beide Teile Ihres Pensionskontos wieder zusammen. Ihre Alterspension wird neu berechnet. Dafür müssen Sie allerdings neuerlich einen Pensionsantrag stellen!

Wenn Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, wenden Sie sich an CONSULTATIO. Wir unterstützen Sie gerne mit Rat und Tat.

Werner Göllner
Mag. Werner Göllner
Dipl. Personalverrechner

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