Das kommende Jahr bringt gravierende Änderungen rund um die geringfügige Beschäftigung. Wer sich damit bislang ein Zubrot zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe verdient hat, muss sich neu orientieren. Denn künftig ist das nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Außerdem bleibt die Schwelle zwischen geringfügiger und vollversicherungspflichtiger Arbeit 2026 eingefroren. Durch Kollektivverträge ausgelöste Lohnerhöhungen könnten deshalb massenweise „Geringfügige“ zu Vollversicherten machen, wenn Sie als Dienstgeber nicht rechtzeitig gegensteuern.
2026: „Alarmstufe Rot“ bei geringfügigen Jobs

Ab dem 1. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe stark eingeschränkt. Er ist dann nur noch in den folgenden drei Ausnahmefällen möglich:
- Dauerhaft – sprich: unbefristet – dazuverdienen darf, wer
• seinen geringfügigen Job bereits parallel zu einer vollversicherten Hauptbeschäftigung ausgeübt hat, bevor er arbeitslos geworden ist – und zwar mindestens 26 Wochen davor ODER
• langzeitarbeitslos (mindestens 365 Tage durchgehender Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe) UND mindestens 50 Jahre alt ist ODER
• zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt bzw. einen Behindertenpass besitzt
- Zeitlich begrenzt hinzuverdienen (maximal 26 Wochen) darf, wer
• langzeitarbeitslos ist (mindestens 365 Tage durchgehender Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe) ODER
• zuvor mindestens 52 Wochen durchgehend krank war (und Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen hat)
- Eine weitere Ausnahme gibt es für Menschen, die in einer mindestens vier Monate dauernden Nach- und Umschulung des AMS sind. Sie dürfen geringfügig dazuverdienen. Das betrifft Bezieher des AMS-Pflegestipendiums bzw. Teilnehmer von Fachkursen.
Achtung auf die Folgen und die Fristen
Wer unter keine dieser Ausnahmen fällt und trotzdem geringfügig arbeitet, verliert ab 1. Jänner 2026 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe! Beachten Sie: Die neue Regelung betrifft sowohl neue als auch bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Letztere müssen spätestens bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden, wenn der Anspruch auf AMS-Leistungen nicht verloren gehen soll. Fällt die geringfügige Beschäftigung unter Punkt 2, dann gilt eine verlängerte Frist bis 1. Juli 2026.
KV-Erhöhung: Vollversicherung droht
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nächstes Jahr unverändert bei EUR 551,10. Die Kollektivverträge 2026 werden jedoch mit ziemlicher Sicherheit die Mindestlöhne erhöhen. Das kann dazu führen, dass viele „Geringfügige“ automatisch die Grenze überschreiten und voll versicherungspflichtig werden – ohne dass sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter geändert hätte. Betroffen sind jene, deren Bruttobezug genau auf oder knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Arbeitgeber: Rasch handeln!
Als Dienstgeber sollten Sie unbedingt noch vor der Kollektivvertragserhöhung für 2026 aktiv werden. Planen Sie schon jetzt voraus, um Mehrkosten und administrative Probleme zu vermeiden:
- Identifizieren Sie alle geringfügig Beschäftigten.
- Berechnen Sie die (erwartbaren) KV-Anhebungen für 2026.
- Falls die Grenze überschritten würde und das nicht erwünscht ist, dann verringern Sie die Stunden Ihrer Mitarbeiter und vereinbaren Sie das mit ihnen vertraglich.
Die KV-Erhöhungen einfach nicht zu übernehmen, um unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben, ist eine denkbar schlechte Lösung. Denn wenn es zur Lohnabgabenprüfung kommt, drohen Ihnen als Dienstgeber hohe Nachforderungen. Und Ihre Mitarbeiter müssen dem Staat möglicherweise Geld zurückzahlen.
Wenden Sie sich gern an Ihr CONSULTATIO-Team. Wir unterstützen Sie und verhindern, dass es ein böses steuerliches Erwachen gibt.
